AG Mannheim – Az.: 12 C 113/11 – Urteil vom 26.07.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, bei der sie ein Fahrzeug vollkaskoversichert hat, Übernahme von Reparaturkosten als Versicherungsleistung.
Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des Pkw Kia Sportage mit dem amtlichen Kennzeichen … . Für dieses Fahrzeug besteht bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit 500 € Selbstbeteiligung unter der Versicherungsscheinnummer … . Im Versicherungsvertrag sind die AKB vereinbart. Hinsichtlich deren Inhaltes wird auf die im Anlageband befindlichen Fotokopien verwiesen. Die Klägerin betreibt einen Nutzfahrzeughandel. Ein Fahrzeug hat sie als gewerbliches Fahrzeug bei der Beklagten versichert, das hier maßgebliche hat sie als privat genutztes Fahrzeug versichert. Die Klägerin meldete am 20.8.2010 über Ihren Versicherungsvertreter, den Zeugen …, der Beklagten einen Unfallschaden. Am 26.8.2010 füllte sie ein Schadensanzeigeformular aus und unterzeichnete dieses (AS 68f.). Mit Schreiben vom 14.10.2010 und 18.10.2010 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, die Klägerin könne nicht plausibel darlegen, wie die starke Beschädigung an der Heckklappe des Fahrzeuges zustandegekommen sei und sie habe das Schadensereignis nicht unmittelbar im Anschluss bei dem entsprechenden Verkehrsamt oder der Polizei gemeldet. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige … besichtigte das bereits teilweise reparierte Fahrzeug am 8.9.2010. Die Klägerin erklärte gegenüber dem Sachverständigen, sie habe einem Hindernis ausweichen wollen, habe es vorne links unterhalb touchiert, sei mit dem Fahrzeug ins Schleudern geraten und habe das Fahrzeug links und rechts streifend beschädigt; dann habe sie sich gedreht und sei rückwärts an einem Mast zum Stillstand gekommen. Die Schäden seien durch einen Anstoß vorn links, sowie durch einen streifenden Anstoß links und rechts entstanden sowie durch einen Anstoß gegen das Heck. Der Sachverständige … führte in seinem Bericht vom 9.9.2010 mit beigefügter Schadenskalkulation an die Beklagte u.a. Folgendes aus: „Der Schadenhergan[…]