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Grundsatz eines fairen Verfahrens – Geschwindigkeitsmessung ohne Rohmessdatenspeicherung

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 64/20 – Beschluss vom 05.04.2020

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 5. April 2020 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Dezember 2019 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 5. August 2019 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlich begangener Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 54 km/h eine Geldbuße in Höhe von 480,00 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Auf seinen hiergegen gerichteten Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten am 5. Dezember 2019 aus „rechtlichen“ Gründen freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse Berlin auferlegt.

Das Amtsgericht hat in seinem Urteil unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Nach Auffassung des Gerichts verstößt die faktisch fehlende Möglichkeit, mittels des Geräts Poliscan FM1 durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen durch den Betroffenen nachprüfen zu lassen, gegen das Rechtstaatsprinzip, namentlich gegen die Grundrechte auf ein faires Verfahren und auf effektive Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 9 Abs. 1, 36 Abs. 1 VvB).

Das Gericht schließt sich insoweit vollen Umfangs dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 (Lv 7/17, NZV 2019, 414) an und macht sich dessen Argumentation zu eigen. Das jenem Urteil zugrunde liegende Geschwindigkeitsmessgerät Traffistar S 350 speichert keinerlei Rohmessdaten und erlaubt somit ebenso keine nachträgliche Überprüfung der Messung.

Anders beurteilt das Gericht auch nicht die Funktionsweise des verfahrensgegenständlichen Messgeräts Poliscan FM1. Da von bis zu 1200 Rohmessdaten lediglich zehn gespeichert werden, ist eine effektive nachträgliche Überprüfung der Messung ebenso wenig möglich wie beim Messgerät Traffistar S 350. Dies verstößt somit gleichfalls gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Hiernach kann eine auf ein solches Messgerät gestützte Geschwindigkeitsmessung nicht zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden.“

Ferner heißt es[…]


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