Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gemäldeersteigerung auf Internet-Auktionsportal – Anfechtung wegen Erklärungsirrtums

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Koblenz – Az.: 9 O 353/10 – Urteil vom 28.07.2011

1. Das Versäumnisurteil vom 10.05.2011 wird aufrechterhalten.

2. Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Versäumnisurteils vom 10.05.2011 und des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin fordert vom Beklagten Schadensersatz, weil er im Rahmen der Versteigerung eines von der Klägerin eingelieferten Bildes ein Gebot online abgab.

Symbolfoto: Von AnnaStills/Shutterstock.com

Die Klägerin lieferte ein Gemälde des Malers Max Ernst beim Auktionshaus … ein. Das Auktionshaus … nutzt das Internet-Auktionsportal unter der Internetadresse www….com. Dort können Auktionshäuser über diese Plattform auch Gebote von registrierten Benutzern der Internetseite www….com auf elektronischem Wege entgegennehmen. Den Nutzern des Portals wird bei bestimmten Auktionshäusern, die diese Möglichkeit bereitstellen, so auch das Auktionshaus …, die Teilnahme als sogenannter Live-Bieter über das Internet eröffnet. Dabei kann dann der Nutzer, ebenso wie ein im Saal anwesender Bieter, visuell und akustisch mittels eines Live-Videos aus dem Auktionssaal an der betreffenden Auktion teilnehmen und in Echtzeit während der laufenden Versteigerung mitbieten. Hierzu müssen sich die jeweiligen Benutzer zuvor bei dieser Plattform registriert haben. Zusätzlich ist es erforderlich, dass sich der jeweilige Nutzer auch für die Live-Auktion als sogenannter Live-Bieter anmeldet.

Der Beklagte ist alleiniger Inhaber eines Antiquariats. Gegenstand seiner Tätigkeit sind der Handel mit antiquarischen Büchern und Grafiken, Der Beklagte hatte sich auf der erwähnten Plattform www….com angemeldet und bereits an einer Vielzahl von Versteigerungen im Internet teilgenommen, bis zum streitgegenständlichen Ereignis jedoch nicht als Live-Bieter.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Auktionsarten besteht darin, dass beim Live-Bieten nach d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv