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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchanordnung aufgrund Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar S 350

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OVG Lüneburg – Az.: 12 ME 130/20 – Beschluss vom 23.09.2020

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 15. Kammer (Einzelrichterin) – vom 13. August 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.200 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Nach dem Ergebnis eines Messgeräts des Typs Traffistar S 350 wurde mit einem auf den Antragsteller zugelassenen PKW am 10. November 2019 innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 45 km/h überschritten. Der verantwortliche Fahrzeugführer konnte nicht ermittelt werden. Mit Bescheid vom 6. April 2020 gab der Antragsgegner dem Antragsteller sofort vollziehbar auf, für die Dauer von 21 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.

Den dagegen gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit seinem aus dem Tenor ersichtlichen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt:

„Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß – die am 10. November 2019 erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung um 45 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften mit dem Fahrzeug des Antragstellers – ist durch die Dokumentation in dem Verwaltungsvorgang der zuständigen Bußgeldstelle … nachgewiesen. Entgegen der – für die übrigen Länder des Bundesgebietes nicht bindenden – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlands (Urteil vom 5.7.2019 – Lv 7/17 –, juris) geht das Gericht (mit der übereinstimmenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte) davon aus, dass eine Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung von einem Messgerät, das eine Nachprüfbarkeit des Messergebnisses aufgrund nicht vorhandener Rohmessdaten für den Betroffenen unmöglich macht, nicht ausgeschlossen ist….

Das Gericht ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung von dem ordnungsgemäßen Einsatz des Messgerätes und dessen zuverlässiger Funktionalität überzeugt. Die Geschwindigkeitsmessung wurde ausweislich der Verwaltungsvorgänge durch zertifizierte und geschulte Mitarbeiter … durchgeführt. Das Messgerät wurde innerhalb eines Jahres vor der Benutzung vom Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen geeicht. Es wurde ein ausreichend detailliertes Messprotokoll erstellt. Zudem wurde ein erforderlicher Toleranzabzug bei der Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen. Anzeichen für eine Fehlfunktion oder eine unsachgemäße Bedienung liegen nicht vor. Eine solche hat a[…]


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