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Fahrerlaubnisentziehung wegen eines cerebralen Anfallsleidens

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 10.1846 – Beschluss vom 28.07.2011

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C 1, C 1E, C und CE.

Mit Bescheid vom 13. April 2010 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis im genannten Umfang. Die Fahrerlaubnisklassen A 18, B, BE, M, L, S und T wurden ihm zunächst nicht entzogen. Der streitgegenständliche Entziehungsbescheid basiert auf einem fachärztlichen Gutachten vom 25. März 2010, das zu dem Ergebnis kommt, beim Kläger fänden sich Anzeichen für schädlichen Alkoholkonsum. Eine stabile Abstinenz liege nicht vor, allerdings handle es sich um keine Alkoholabhängigkeit. Es liege ein cerebrales Anfallsleiden entsprechend Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vor, das die Fahreignung in Frage stelle, wobei seit vier Jahren ohne Therapie Anfallsfreiheit angenommen werden könne. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 könne erst wieder im Juni 2011 angenommen werden, falls bis dahin keine neuerlichen Anfälle aufträten, also fünf Jahre Anfallsfreiheit ohne Therapie bestünde.

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage wurde mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Juni 2010 abgewiesen.

Der Kläger ließ einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen und beantragte für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe. Die Zulassungsbegründung legt ohne ausdrückliche Benennung eines Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 VwGO dar, das fachärztliche Gutachten vom 25. März 2010 sei nicht verwertbar, da es nicht schlüssig sei. Der Sachverständige erkenne selbst, dass seit 2006 trotz fehlender Therapie keine Krampfanfälle festgestellt worden seien, keine Alkoholabhängigkeit vorliege und keine Gefahr des Alkoholmissbrauchs bestehe.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da der nach dem Vorbringen im Zulassungsverfahren allein in Frage kommende Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.

Es kann offen bleiben, wie sich der Umstand, dass dem Kläger mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid auch die übrigen Fahre[…]


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