Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 11 SB 9/09 – Urteil vom 28.07.2011
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die im Berufungsverfahren für die Zeit vom 23. August 2005 bis zum 4. September 2005 neu erhobene Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Verfahren vor dem Landessozialgericht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 23. August 2005 bis zum 31. Dezember 2009 die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.
Der 1945 geborene Kläger war zuletzt bis November 2001 als selbständiger Metallbauer tätig und dann arbeitslos.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. August 2001 stellte der Beklagte nach gutachtlicher Stellungnahme des Facharztes für Sozialmedizin Dr. S vom 20. Juli 2001 einen Gesamt-GdB von 30 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen und -behinderungen fest:
– Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen (Einzel-GdB: 20),
– chronische Bronchitis (Einzel-GdB: 20).
Einen Verschlimmerungsantrag des Klägers vom 9. Dezember 2002 lehnte der Beklagte nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Facharztes für Sozialmedizin Dr. S vom 7. März 2003 mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2004 ab.
Auf einen erneuten Verschlimmerungsantrag des Klägers stellte der Beklagte nach Einholung von Befundberichten bei den behandelnden Ärzten – dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. J vom 22. Juni 2004 nebst Ergänzung vom 29. November 2004 und dem Arzt für Orthopädie Dr. T vom 24. Juni 2004 sowie vom 25. November 2004 – sowie nach Einholung von Gutachten des ärztlichen Gutachters M vom 28. Dezember 2004 und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Sozialmedizinerin G vom 17. März 2005 nach Ablehnung durch Bescheid vom 12. Januar 2005 auf den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Abhilfebescheid vom 23. März 2005 einen Gesamt-GdB von 40 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen und -behinderungen fest:
– Seelische Störung (Einzel-GdB: 30),
– chronische Bronchitis (Einzel-GdB: 20),
– Postnucleotomie-Syndrom im Lendenwirbelsäulenbereich (Einzel-GdB: 20).
Am 5. September 2005 (Eingang bei dem Beklagten) stellte der Kläger einen erneuten Verschlimmerungsantrag bei dem Beklagten unter Hinweis auf seelische Leiden, Schmerzen und Luftnot sowie Schwindel bei Be[…]