KG Berlin – Az.: (3) 121 Ss 160/19 (93/19) – Beschluss vom 06.11.2019
In der Strafsache wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 6. November 2019 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 2019 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 27. März 2018 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Landgericht mit Urteil vom 6. August 2019 verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
1. Mit der erhobenen Verfahrensrüge, die Strafkammer habe den Beweisantrag der Verteidigung auf Inaugenscheinnahme des Tatortes rechtsfehlerhaft abgelehnt, hat die Revision keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Nach dieser Regelung muss der Revisionsführer, der eine Verletzung von Verfahrensvorschriften beanstandet, dem Revisionsgericht alle Tatsachen angeben, die zur rechtlichen Beurteilung des gerügten Verfahrensgeschehens erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 StR 46/17 –, juris). Das Revisionsgericht muss in die Lage versetzt werden, allein anhand der Revisionsbegründung unterstellt das tatsächliche Vorbringen trifft zu – über die Rüge entscheiden zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 1 StR 492/00 -, juris). Im Rahmen der Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages ist es vor diesem Hintergrund erforderlich, den Inhalt des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages sowie des diesen ablehnenden Beschlusses des Gerichts mitzuteilen (vgl. Krehl in KK-StPO 8. Aufl., § 244 Rn. 224 m.w.N.). Dies hat die Revision jedoch versäumt.
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet.
a) Insbesondere hält die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtlicher Nachprüfung stand.
Gemäß § 261 StPO ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters (vgl.[…]