BayObLG – Az.: 202 Str 1438/19 – Beschluss vom 28.10.2020
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 15.02.2019 mit den zugehörigen Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln festgesetzten Einzelstrafe und im Maßregelausspruch aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 16.07.2018 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Die hiergegen eingelegten Berufungen des Angeklagten und – beschränkt auf das Strafmaß – der Staatsanwaltschaft wurden durch das Landgericht mit Urteil vom 15.02.2019 verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 02.07.2019 die Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde, und in diesem Umfang die Zurückverweisung des Verfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu erneuter Verhandlung und Entscheidung beantragt. Das Landgericht habe verkannt, dass ein Umtausch nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG grundsätzlich eine eigenständige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis darstelle, welche die Anerkennungspflicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV auslöse, sofern nicht Ausnahmen nach § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV greifen. Ob ein derartiger Ausschlusstatbestand greife, könne anhand der vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht hinreichend beurteilt werden. Hierzu hat sich die Verteidigung in ihrer Gegenerklärung vom 24.07.2019 geäußert.
II.
Die statthafte (§ 333 StPO) sowie nach §§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – jedenfalls vorläufig – Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlic[…]