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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Dauer des Nutzungsausfalls bei grundsätzlich fahrbereitem Fahrzeug

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AG Brühl – Az.: 20 C 179/11 – Urteil vom 03.08.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem am 17.06.2010 geschehenen Vorfall.

Am 17.06.2010 befuhr die Klägerin mit ihrem PKW Ford mit dem amtl. Kennzeichen … die I- T3. aus Richtung L3 kommend in Fahrtrichtung I. In Höhe der Parkanlage „C-Park“ wurde ihr Fahrzeug während der Fahrt an der rechten Fahrzeugseite in Höhe der hinteren Tür von einem T2 getroffen, wodurch ein Schaden in Höhe von 788,26 € brutto entstand. Der T2 war – was im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) streitig ist – von einem der beiden zu diesem Zeitpunkt 11-jährigen Beklagten mit einer Steinschleuder abgeschossen worden.

Die Mutter des Beklagten zu 1) meldete sich daraufhin bei der Klägerin und teilte ihre Haftpflichtversicherung mit. Diese teilte der Klägerin mit, sie möge das Fahrzeug zu der Firma U. bringen, um einen Kostenvoranschlag sowie Lichtbilder des beschädigten Fahrzeuges anfertigen zu lassen.

Am 01.07.2010 brachte die Klägerin daraufhin ihr Fahrzeug, das nach wie vor verkehrstauglich war, zu der genannten Werkstatt, um es dort reparieren zu lassen. Die Werkstatt fertigte auch die verlangten Lichtbilder sowie einen Kostenvoranschlag und übersandte diese Unterlagen der Haftpflichtversicherung unmittelbar. Die Klägerin beließ das Fahrzeug in der Werkstatt und wartete auf die Erteilung einer Reparaturfreigabe. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) beauftragte sodann einen Gutachter, welcher das beschädigte Fahrzeug am 21.08.2010 bei der Firma U. besichtigte und worüber die Klägerin mit Schreiben vom 01.09.2010 informiert wurde. In diesem Schreiben wurde sodann die Reparaturfreigabe sowie Kostenübernahme in Höhe von 788,26 € brutto gewährt. Dieser Betrag wurde von der Haftpflichtversicherung sodann direkt an die Firma U. gezahlt, der ein solcher Anspruch abgetreten worden war. Das Fahrzeug wurde im weiteren Verlauf repariert und nach erfolgter Reparatur am 18.09.2010 von der Klägerin, die das Fahrzeug während des gesamten Zeitraumes dort belassen hatte, bei der Firma U. abgeholt.

Mit Schreiben vom 09.12.2010 rechnete die Haf[…]


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