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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlassungsanspruch wegen Betreten des Grundstücks durch Nachbars-Katzen in ländlicher Region

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LG Oldenburg – Az.: 8 S 578/10 – Urteil vom 29.07.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Westerstede vom 21.10.2010 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und streiten darüber, ob die Beklagten berechtigt sind, auf ihrem Grundstück zwei Katzen zu halten, denen sie auch Freilauf gewähren.

Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus mit einer Grundstücksgröße von 860 qm. Die Beklagten sind Mieter eines ehemaligen Stallgebäudes mit angrenzendem Wohngebäude mit einer Grundstücksgröße von etwa 1000,00 qm. Die Gebäude stehen am Ortsrand von E. in einem für den ländlichen Bereich typischen Wohngebiet mit überwiegend Einfamilienhausbebauung. Die Bebauung endet nach ca. 400 Metern in westlicher Richtung. Die Beklagten halten seit August 2009 zwei Katzen.

Symbolfoto: Von Artem Meleshko/Shutterstock.com

Die Kläger haben Beeinträchtigungen durch Katzenkot und Zerwühlen der Beete im Garten behauptet. Sie haben verlangt, dass die Beklagten dafür sorgen, dass die Katzen das Grundstück der Kläger nicht mehr betreten. Ferner haben sie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,60 EUR begehrt.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil erster Instanz verwiesen.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten verurteilt, dafür zu sorgen, dass das Grundstück der Kläger nicht durch mehr als eine (und dieselbe) der von ihnen gehaltenen Katzen betreten wird.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Westerstede vom 21.10.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kammer hat durch Augenscheinsnahme der betroffenen Grundstücke durch den Berichterstatter als beauftragten Richter Beweis erhoben. Es wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 29.06.2011 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Kläger […]


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