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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen – 86-jähriger Unfallverursacher

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VG Augsburg – Az.: Au 7 K 11.167 – Urteil vom 01.08.2011

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis.

Der am … 1925 geborene Kläger ist seit 1951 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 4 (alte Klasseneinteilung).

Mit Mitteilung der Polizeiinspektion … vom 12. Februar 2010 erfuhr der Beklagte, dass der Kläger am 8. Februar 2010, um 17.20 Uhr an einem Unfall beteiligt war.

Es lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger fuhr am 8. Februar 2010 um 17.20 Uhr mit dem Pkw (01) auf der …straße in … in nördlicher Richtung und wollte die Kreuzung … -Ring/…straße in gerader Richtung überqueren. Gleichzeitig fuhren zwei Pkws (02 und 03) auf der …straße in südlicher Richtung und wollten an der o.g. Kreuzung bei Grünlicht nach links in den … -Ring abbiegen. Nach dem Schlussvermerk der Polizeiinspektion vom 14. April 2010 gab der Fahrer des Fahrzeugs 02 an, dass er als zweites Fahrzeug bei Rotlicht an der Kreuzung gestanden sei und nach links in den … -Ring habe einbiegen wollen. Als die Ampelanlage auf Grün geschaltet habe, sei er, nachdem das Fahrzeug vor ihm losgefahren sei, auch gefahren. In der Kreuzungsmitte habe er wegen dem entgegenkommenden Fahrzeug des Klägers eine Vollbremsung einleiten müssen. Das nachfolgende Fahrzeug (03) habe nicht mehr rechtzeitig abbremsen können und sei aufgefahren.

Symbolfoto: Von Lisa-S/Shutterstock.com

Nach dem Schlussvermerk der Polizei dürfte der Kläger mit Sicherheit das Rotlicht der Ampelanlage missachtet haben.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Anordnung einer Fahrprobe an, da aufgrund des Vorfalls vom 8. Februar 2010 Zweifel an der Fahreignung des Klägers bestünden.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 24. Februar 2010 teilte der Kläger mit, dass er wohl zum genannten Zeitpunkt an der besagten Kre[…]


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