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Sachverständigenvergütungsanspruch – Verlust bei grob fahrlässiger Herbeiführung der Befangenheit

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OLG Karlsruhe – Az.: 14 W 18/11 – Beschluss vom 03.08.2011

1. Die Beschwerde des Sachverständigen Dr. Ing. Frank S. gegen den Beschluß des Landgerichts Offenburg vom 16.3.2011 (3 O 59/09) wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

In dem inzwischen durch Urteil vom 30.3.2011 abgeschlossenen Rechtsstreit hat der Kläger nach vorangegangenem Selbständigen Beweisverfahren wegen behaupteter Mängel der von der Beklagten ausgeführten Dachdämmarbeiten Vorschußansprüche für Mängelbeseitigungsmaßnahmen geltend gemacht. Mit Beweisbeschluß vom 30.10.2009 hat das Landgericht den Beschwerdeführer mit der Erstattung eines Baugutachtens beauftragt. Mit Schriftsatz vom 4.3.2010 hat die Beklagte im Hinblick auf Äußerungen des Sachverständigen beim Ortstermin am Vortag den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluß des Landgerichts vom 21.4.2010 für begründet erklärt. Mit weiterem Beschluß vom 16.3.2011 hat das Landgericht dem Sachverständigen einen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung der Ablehnung aberkannt.

Gegen die Entscheidung vom 16.3.2011 wendet sich der Sachverständige mit der Beschwerde, mit der er geltend macht, im Beschluß vom 21.4.2010 habe das Gericht keinen Grund für die Annahme gesehen, daß er tatsächlich voreingenommen sei, sondern nur ein subjektives Mißtrauen des Geschäftsführers der Beklagten bejaht, was impliziere, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht angenommen werden könnten. Der von ihm verwendete Ausdruck „wegschwätzen“ sei in Verkennung regionaler mundartlicher Gepflogenheiten überzogen negativ bewertet worden, zumal der Beklagte erst im Ortstermin begonnen habe, die im Beweisverfahren festgestellten und nicht bestrittenen Schäden zu bestreiten. Wenn der Beklagte entgegen der im Beweisverfahren getroffenen Feststellungen und der im Ortstermin angetroffenen Feuchtigkeitsspuren behaupte, im Dachbereich sei keinerlei Feuchtigkeit vorhanden, könne sein – des Sachverständigen – Hinweis auf das vorangegangene Beweisverfahren nicht als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluß vom 14.6.2011 nicht abgeholfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen, die Schriftsätze der Parteien und die Stellungnahmen des Sachverständigen Bezug genommen.

II.

Die nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwer[…]


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