OLG Frankfurt – Az.: 20 W 346/11 – Beschluss vom 02.08.2011
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Im bezeichneten Grundbuch ist in Abt. I die Beteiligte zu 1. wie folgt eingetragen: „Bezüglich der Anteile Abt. I Nr…x und …y: Teilweise bisheriges Eigentum, im Übrigen: Erbschein vom …2006 (Amtsgericht O1 …); eingetragen am 23.05.2006.“ In Abt. II lfd. Nr. … des bezeichneten Grundbuchs ist folgendes eingetragen: „Nur lastend auf dem früheren Anteil Abt. I Nr…x: 1A, …., (= die Beteiligte zu 1.) ist Vorerbin nach 2A, geb. …..; Nacherben sind 3A, geboren ….., B, geb. A, geboren ….., und C, geb. A, geboren …..; die Nacherbfolge tritt ein beim Tod der Vorerbin; gemäß Erbschein vom …2006 (Amtsgericht O1 …) eingetragen am 23.05.2006.“ Am 15.07.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte seine Urkunde UR.-Nr. …/2011 vom …2011 beim Grundbuchamt eingereicht. Ausweislich dieser Urkunde, auf deren Inhalt insgesamt Bezug genommen wird, hat die Beteiligte zu 1. zugunsten der Beteiligten zu 2. eine Grundschuld in Höhe von 55.400,– EUR nebst Zinsen auf dem bezeichneten Grundbesitz bewilligt und die Eintragung im Grundbuch in Abt. II und Abt. III jeweils rangbereit beantragt. Der Verfahrensbevollmächtigte hat unter Bezugnahme auf § 15 GBO beantragt, die Grundschuld auch im Namen der Gläubigerin im Grundbuch einzutragen. Durch die angefochtene Zwischenverfügung, auf die ansonsten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt folgendes Hindernis festgestellt, zu dessen formgerechter Behebung sie eine Frist von einem Monat bestimmt hat: „Zur Belastung ist die Zustimmung der Nacherben in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen.“ Mit Schriftsatz vom 21.07.2011, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat der Verfahrensbevollmächtigte Einwendungen gegen die Zwischenverfügung erhoben und für den Fall, dass die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt nicht abhelfen sollte, „um möglichst umgehende Vorlage“ gebeten. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat dies ausweislich ihres Beschlusses vom 21.07.2011, auf den letztendlich Bezug genommen wird, als Beschwerde ausgelegt. Ausweislich dieses Beschlusses hat sie die Beschwerde des Notars gegen die Zwischenverfügung aus deren Gründen nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt den bezeichneten Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsmittel ausgelegt, auch wenn dieser nicht ausdrücklich ein solches bezeichnet. Die insoweit[…]