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Rechtsanwälte Kotz GbR

Neuwagenkauf – Nacherfüllungsanspruch bei zu hohem Ölverbrauch

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LG Hagen – Az.: 2 O 50/10 – Urteil vom 29.07.2011

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen neuen, mangelfreien Pkw des Typs Alfa Romeo 159 Serie 2 1.8 TBi 16 V Turismo, Hubraum/KW …/…, Farbe 601Schwarz/Farbe Innen 111 schwarz, Knie-Airbag für Beifahrer, Klimaautomatik, drei Zonen, getrennt regelbar, mit Zigarettenanzünder im Fond, Außenspiegel elektrisch anklappbar, 5er Leichtmetallräder ti 19 in Dunkelgrau mit Bereifung 235/40, 5 TG Sportpaket ti, Parksensoren vorne und hinten in die Stoßfänger integriert, Bose Soundsystem mit digitalem Verstärker, 10 Lautsprechern, Überführung und Zulassung zu liefern und zu übereignen Y3-um-Y3 gegen Übereignung des von der Beklagten an den Kläger verkaufen Pkw des Typs Alfa Romeo 159 Serie 2 1.8 TBi 16 V Turismo, Fahrgestell-Nr. ZAR….

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vom Kläger an sie zurück zu übereignenden Fahrzeuges in Verzug befindet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die der Streitverkündeten entstanden Kosten trägt diese selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Neulieferung eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Kaufvertrags in Anspruch.

Symbolfoto: Von Potential Filmmaker/Shutterstock.com

Am 11.08.2009 kaufte der Kläger von der Beklagten einen neuen Pkw Alfa Romeo 159, Serie 2 1.8 TBi 16 V Turismo zum Kaufpreis von 37.030,00 Euro. Das Fahrzeug wurde am 26.10.2009 übergeben. Der Kläger verwendete das Fahrzeug teilweise privat und teilweise für seine Pizzeria. Nach Inbetriebnahme stellte sich heraus, dass das Fahrzeug einen überhöhten Ölverbrauch hatte. Bereits am 30.10.2009 hatte es nach 160 gefahrenen Kilometern 300 ml Öl verbraucht, am 02.11.2009 erneut 300 ml. Anfang Dezember 2009 waren nach 850 gefahrenen Kilometern weitere 700 ml verbraucht, auf weiteren gefahrenen 1.000 Kilometern 1.75 l Öl. Im Verlauf des Dezember 2009 nahm der Ölverbrauch immer mehr zu. Spätestens am 23.11.2009 beanstandete der Kläger den hohen Ölverbrauch in der Werkstatt der Beklagten. Man einigte sich, einen Test durchzuführen, um den Ölverbrauch zu ermitteln. Am 23.11.2009 wurde der Ölstand auf Maximum […]


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