LG Hamburg – Az.: 404 HKO 88/10 – Urteil vom 03.08.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit verschiedenen Vertragshändlerverträgen. Die Klägerin übernahm für die Beklagte über viele Jahre hinweg – zuletzt aufgrund dreier Verträge aus dem Jahr 2003 – den Vertrieb von Druckmaschinen. Die Beklagte ist Generalimporteurin für Produkte der Marke R.. Dabei handelt es sich um Offsetdruckmaschinen mit verschiedenen Formaten. Seit 1993 vertrieb die Klägerin Druckmaschinen der Marke R. einschließlich von Servicedienstleistungen sowie die Lieferung von Ersatzteilen. Wegen der zwischen den Parteien abgeschlossenen einzelnen Vertragsverhältnisse wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Bl. 3 d.A.) Bezug genommen. In den seit dem Jahre 2000 abgeschlossenen Verträgen – andere sind im Verfahren nicht gegenständlich – ist in § 10 unter der Überschrift Informations-, Auskunfts- und Geheimhaltungspflichten folgendes geregelt:
„Der Vertragshändler und der Importeur informieren sich gegenseitig über die das Vertragsverhältnis betreffenden Umstände…. Der Vertragshändler berichtet dem Importeur regelmäßig sowohl über die Entwicklung des Marktes sowie seine Aktivitäten und die der Konkurrenz als auch über Kundenwünsche und Kundentechnik. Er ist jedoch weder während der Laufzeit des Vertrages noch nach dessen Beendigung verpflichtet noch berechtigt, dem Importeur seine Kunden zu benennen“.
Die Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien wurden durch Kündigung der Beklagten zum 31.12.2008 beendet (Anl.Konv. K 14). Seit Anfang 2009 vertreibt die Klägerin Druckmaschinen der Marke K..
Mit der Klage macht die Klägerin als Vertragshändlerin Ausgleichsansprüche analog § 89 b HGB geltend. Die Voraussetzungen, unter denen von der Rechtsprechung dem Vertragshändler nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in Analogie zum Handelsvertreterrecht ein Ausgleichsanspruch zugebilligt werde, seien vorliegend gegeben, denn die Klägerin sei als Vertragshändlerin nicht nur einem Handelsvertreter vergleichbar in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen, sondern sei auch verpflichtet gewesen, der Beklagten ihren Kundenstamm zu überlassen, dessen Vorteile sich die Beklagte nach der Beendigung des Vertrages sofort und ohne weiteres habe nutzbar machen[…]