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Rechtsanwälte Kotz GbR

Freistellung des aufteilenden Wohnungseigentümers von Verwaltungs- und Instandsetzungskosten

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AG München – Az.: 485 C 32840/10 – Urteil vom 01.08.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.690,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz

– aus 584,82 € seit 25.08.2010

– aus 1.047,00 € seit 06.01.2010

– aus 1.047,00 € seit 05.02.2010

– aus 1.047,00 € seit 05.03.2010

– aus 1.047,00 € seit 06.04.2010

– aus 805,50 € seit 06.05.2010

– aus 805,50 € seit 04.06.2010

– aus 805,50 € seit 06.07.2010

– aus 805,50 € seit 06.08.2010

– aus 822,50 € seit 04.09.2010

– aus 822,50 € seit 06.10.2010

– aus 822,50 € seit 05.11.2010

– aus 822,50 € seit 04.12.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.690,82 €.
Tatbestand
Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von der Beklagten als Eigentümerin mehrerer Einheiten die Zahlung rückständiger Beitragsforderungen.

Die Beklagte errichtete das gegenständliche Anwesen als Bauträgerin. Sie ist unter anderem noch Eigentümerin der Einheiten mit den Nummern 66, 101, 102, 218, 226, 239 o und 306. Nach § 7 der Gemeinschaftsordnung ist eine Instandhaltungsrücklage anzusammeln. Die Beträge dafür sind in den monatlich zu entrichtenden Zahlungen an den Verwalter enthalten. Nach § 8 der Gemeinschaftsordnung haben die Eigentümer die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß der in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Regelung zu tragen. § 8 Ziffer 6 lautet:

„Der aufteilende Eigentümer ist nicht verpflichtet, Zahlungen gemäß §§ 7 und 8 zu leisten, solange die in seinem Eigentum stehenden Einheiten nicht bewohnt, bzw. nicht genutzt werden.“

Auf der Eigentümerversammlung vom 27.07.2010 genehmigten die Eigentümer unter TOP 4 die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen 2009. Auf die Einheit 101 der Beklagten entfiel in der Einzelabrechnung ein Saldo in Höhe von 1.923,34 €.

Ebenso auf der Eigentümerversammlung vom 27.07.2010 genehmigten die Eigentümer mehrheitlich unter TOP 10 die Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne 2010. Auf die Einheiten der Beklagten entfielen danach Beitragsforderungen in Höhe von monatlich 214,50 € für die Einheit 101, 314,00 € für die Einheit Nr. 102, 42,50 € für die Einheit 239 o und 466,00 € für die Einheit 306. Vorgerichtlich hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, die Einheit[…]


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