VG Ansbach 1 – Az.: AN 10 K 11.00487 – Urteil vom 02.08.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Dem am … geborenen Kläger wurde am 26. April 2010 eine Fahrerlaubnis der Klassen B samt Einschlussklassen neu erteilt.
Am 25. Oktober 2010 wurde er als Führer eines Kraftfahrzeuges einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Da er hierbei drogenspezifische Anzeichen aufwies wurde eine Blutprobe durchgeführt, deren Auswertung gemäß dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … vom … Amphetamin in einer Größenordnung von weniger als 0,5 ng/ml und Methamphetamin in einer Konzentration von 38 ng/ml aufwies.
Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde hiervon Kenntnis erhielt, hörte sie den Kläger unter Bezugnahme auf diesen Vorfall zur nunmehr beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. zur Ablehnung eines anhängigen Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A an. Hierauf ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vortragen, dass wegen dieses Vorfalls zwar ein Bußgeldbescheid erlassen worden sei, gegen diesen sei jedoch Einspruch eingelegt worden. Der Kläger werde, um dem Vorwurf zu entgegnen, eine Haarprobe veranlassen und das Ergebnis schnellstmöglich der Behörde übermitteln. Es werde deshalb gebeten, die Entziehung der Fahrerlaubnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Ermittlungsverfahren auszusetzen. Es müsse dem Kläger möglich sein nachzuweisen, dass er keine Drogen konsumiere. Dies werde durch das Haargutachten erfolgen. Es bestehe die Möglichkeit, dass dem Kläger – einmalig – Drogen unbemerkt durch Dritte beigebracht worden seien.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2011 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen (Ziffer 1 des Bescheidstenors) und der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A (unbeschränkt) abgelehnt (Ziffer 2 des Bescheidstenors). Hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wurde der Sofortvollzug angeordnet.
Symbolfoto: Von Kaesler Media/Shutterstock.comDieser Bescheid wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass durch die chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin nachgewiesen s[…]