OLG Koblenz – Az.: 5 U 713/11 – Beschluss vom 01.08.2011
Gründe
Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11.05.2011 Az. 10 O 326/08, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
1. Die Klägerin wurde am 27.11.2002 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) aufgenommen. Am nächsten Tag kam es dort rechtsseitig zu einer tympanoplastischen Operation, in deren Zuge der Amboss ersetzt wurde. Der Eingriff erfolgte in Vollnarkose unter der ärztlichen Überwachung des Beklagten zu 2).
Dieser hatte am Vortag eine Narkoseaufklärung durchgeführt; daneben war eine Aufklärung aus hals-nasen-ohren-ärztlicher Sicht vorgenommen worden. Nach der Darstellung der Beklagten standen dabei alternativ eine Lokalanästhesie und eine Vollnarkose im Raum, ohne dass man sich insoweit festgelegt hätte. Demgegenüber hat die Klägerin behauptet, es sei allein von einer örtlichen Betäubung die Rede gewesen.
Nach der Operation klarte die Klägerin nur verzögert und zudem lediglich unter Medikamenteneinfluss auf. Ihr Bewusstsein trübte sich dann alsbald wieder ein. Am 29.11.2002 wachte sie von Neuem auf; sie blieb jedoch zunächst somnolent.
Symbolfoto: Von O_Lypa/Shutterstock.comEine Weile später wurde sie in eine neurologische Klinik verlegt. Sie hatte Gang- und Gleichgewichtsstörungen. Zahlreiche Nachbehandlungen schlossen sich an. Am 04.05.2006 erfolgte eine tympanoplastische Revisionsoperation, bei der man eine Dislokation der implantierten Prothese vorfand, die nunmehr als zu kurz beschrieben wurde. Etwas mehr als zwei Jahre darauf fand ein erneuter Revisionseingriff statt, der ähnliche Narkosefolgeprobleme wie die Operation im Krankenhaus der Beklagten zu 1) nach sich zog.
Die Klägerin sieht sich durch diese Operation und die sie begleitende Anästhesie, über die sie im Vorfeld jeweils nicht[…]