Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Berichtigungsanspruch aufgrund der Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

LG Köln – Az.: 26 O 398/09 – Urteil vom 29.07.2011

Der Beklagte wird verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts Köln von M Blatt #####, lfd. Nr. 1: Flur ##, Flurstück #### Gebäude- und Freifläche T-Straße 133 dahingehend zuzustimmen, dass Frau X, A-Straße 36 a, C als Eigentümerin eingetragen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Grundbuchberichtigung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten als Erwerber des Grundstücks T-Straße 133 in 50737 Köln-M auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs in Anspruch. Der Kläger ist der Ehemann der Zeugin X. Diese veräußerte das Grundstück an den Beklagten, ihren Sohn aus erster Ehe.

Der Kläger war seit dem 29.03.1985 mit der Zeugin X verheiratet. Er war Eigentümer der Grundstücke A-Straße 36 und 36 a in C. Bis zur Fertigstellung des Hauses in der A-Straße 36 a bewohnten die Eheleute das Haus in der A-Straße 36. Der Umzug in die A-Straße 36 a fand im Oktober 1986 statt. Der Kläger übertrug der Zeugin X in der Folgezeit das bebaute Grundstück A-Straße 36 a in C zu Alleineigentum. Die Zeugin X war zudem Eigentümerin ihres Elternhauses in der T-Straße 133 in 50737 Köln-M. Dieses Grundstück hatte sie von ihrer Mutter geerbt. Es hat eine Grundfläche von 320 qm und ist mit einem 120 qm großen Haus aus dem Jahre 1959 bebaut. Das Haus wurde grundrenoviert, um es in einen vermietfähigen Zustand zu versetzen. Der Kläger unterhielt Lebensversicherungen bei der G-Vers., die ihm in Höhe eines Betrages von 87.871 EUR ausgezahlt wurden. Im Jahr 2002 übertrug der Kläger seinem Sohn das Grundstück A-Straße 36 in C zu einem Kaufpreis von 300.000 DM. Die Übertragung erfolgte mit Zustimmung der Zeugin X. Im Herbst 2004 begehrte der Beklagte die Übertragung des Grundstücks T-Straße 133 in Köln-M. Seit Dezember 2004 war der Beklagte Mieter dieses Grundstücks. Die Zeugin X übertrug dem Beklagten im Jahre 2004 das Grundstück in der A-Straße 36 a in C. Bei dem dafür stattfindenden Notartermin waren lediglich die Zeugin X und der Beklagte anwesend. In dem notariellen Übertragungsvertrag vom 29.11.2004 (Bl. 4 ff. GA) wurde der Zeugin X als Gegenleistung ein lebenslänglicher Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz eingeräumt. Der Jahreswert des Nießbrauchs wurde von den Beteiligten mit etwa 10.000 EUR, der[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv