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Wirksamkeit einer Änderungskündigung – hinreichend bestimmtes Änderungsangebot

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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 4 Sa 26/11 – Urteil vom 03.08.2011

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 17.12.2010 – 2 Ca 523/10 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streitigen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung/Änderungskündigung.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stendal vom 17. Dezember 2010 – 2 Ca 523/10 – auf den Seiten 2 bis 4 (Bl. 42 – 44 d. A.) Bezug genommen.

Der Tenor der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Stendal lautet:

„1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.04.2010 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 4.128,00 Euro festgesetzt.“

Wegen der Gründe der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Stendal vom 17. Dezember 2010 – 2 Ca 523/10 – wird auf die Seiten 4 – 8 dieses Urteils (Bl. 44 – 48 d. A.) verwiesen.

Das vollständig abgefasste und mit Rechtsmittelbelehrung versehene vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 17. Dezember 2010 wurde der Beklagten am 21. Januar 2011 zugestellt. Deren Berufungsschrift ist am 26. Januar 2011 und deren Berufungsbegründung – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. April 2011 – am 21. April 2011 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Berufungsbegründung vom 21. April 2011 nebst Anlage (Bl. 71 – 77 d. A.) und auf deren Schriftsätze vom 26. Juli 2011 (Bl. 102 – 104 d. A.) sowie vom 03. August 2011 (Bl. 121 – 122 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 123 – 124 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der von den Parteien in der Berufungsverhandlung am 03. August 2011 gestellten Anträge wird auf die Seite 2 des diesbezüglichen Protokolls (Bl. 118 d. A.) verwiesen.

Bezüglich des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf dessen Berufungserwiderung vom 24. Mai 2011 nebst Anlagen (Bl. 82 – 91 d. A.) und dessen Schriftsatz vom 28. Juli 2011 nebst Anlagen (Bl. 111 – 116 d. A.) verwiesen.

Im Protokoll über die vorgenannte Berufungsverhandlung vom 03. August 2011 heißt es u. a. auf Seite 2 (vgl.[…]


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