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Verfall von Urlaubsansprüchen – Abgeltungsanspruch

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 23 Sa 901/11 – Urteil vom 03.08.2011

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Februar 2011 – 2 Ca 15337/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1.1.2009 als Vertriebsberater zu einem monatlichen Bruttogehalt von 8.800,00 Euro beschäftigt. Unter Ziffer I. 8 seines Arbeitsvertrages haben die Parteien einen kalenderjährlichen Urlaubsanspruch von 25 Tagen vereinbart. Das Arbeitsverhältnis endete nach vorausgegangener Kündigung durch die Beklagte vom 8.4.2009 zum 30.4.2009 gemäß Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.1.2010 (- 63 Ca 6575/09 -) mit dem 15.5.2009. Die Beklagte, der das Urteil am 13.2.2010 zugestellt worden ist, hat insoweit kein Rechtsmittel eingelegt. In den zwischen den Parteien geführten Rechtsstreitigkeiten wegen Arbeitsvergütung hat das Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg die Beklagte durch Urteil vom 6.8.2010 zur Zahlung der Vergütung für Februar und März 2009 verurteilt. Zur Zahlung der Vergütung für April und Mai 2009 ist sie durch bestandskräftiges Versäumnisurteil vom 12.10.2020 verpflichtet worden. Mit der am 8.10 2010 eingegangenen Klage begehrte der Kläger erstmals die Abgeltung von 8 Tagen anteiligen Urlaubs für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses. Der Abgeltungsbetrag in Höhe von 2.707,68 Euro ist unstreitig. Die folgenden Klageerweiterungen wegen der Herausgabe der Lohnsteuerbescheinigung, der Lohnsteuerkarten für 2009 und 2010 und wegen Auszahlung der an die Beklagte von dem Finanzamt erstatteten Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 2.277,03 Euro hat er im Verlauf des Rechtsstreits zurückgenommen.

Der Kläger hat behauptet, dass sein Urlaubsanspruch nicht wegen Zeitablauf nach § 7 BUrlG erloschen sei. Der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umgewandelte Anspruch verfalle in all den Fällen nicht, in denen der Arbeitnehmer ihn aus nicht zu vertretenden Gründen nicht antreten könne. Dies gelte erst recht, wenn die Parteien sich nicht nur um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch darum streiten, ob ein Arbeitsverhältnis überhaupt bestanden habe. Erst nach Zustellung des Urteils vom 28.1.2010 habe er seinen Urlaub geltend machen können. Zudem habe der Geltendmachung entgegengestanden, dass auch über die Vergütungsansprüche der Monate Februar bis Mai 2009 vor Gericht gestritten wo[…]


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