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Pflichten des Grundstückseigentümers gegenüber dem Erbbauberechtigten

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OLG München – Az.: 1 U 527/11 – Beschluss vom 10.08.2011

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.12.2010, Az. 15 O 25923/09, als unbegründet zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Die gegen die landgerichtlichen Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die Klägerin, die Erbbauberechtigte bezüglich eines im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks ist, verlangt vom Beklagten Auskunft über Grundstücksverkäufe und begehrt die Verurteilung zum Ersatz von Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit anderen Prozessen entstanden sind. Außerdem macht sie geltend, der Beklagte habe Amtspflichten sowie vertragliche Pflichten verletzt, wodurch das Erbbaurecht der Klägerin einen Wertverlust erlitten habe. Insoweit begehrt sie eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe dieses Wertverlustes. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.12.2010 abgewiesen. Ergänzend wird für den Sachverhalt, die gestellten Anträge und die Begründung der Klageabweisung auf das landgerichtliche Urteil (Bl. 110/126 d.A.) Bezug genommen.

Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 11.03.2011 rechtfertigt keine vom Landgericht abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Klageabweisung erfolgte vielmehr zu Recht, da es an einer Anspruchsgrundlage für die Begehren der Klägerin fehlt. Weder vermag der Senat der Klägerin darin zu folgen, dass der Beklagten Pflichtverletzungen vorgeworfen werden könnte, noch sind dadurch verursachte Beeinträchtigungen der Klägerin ersichtlich.
Im Einzelnen:
1. Zwar ist das Landgericht in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich auf den Vorwurf der Klägerin eingegangen, der Beklagte habe vertragliche Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag vom 14.12.1950 verletzt. Weder im Rahmen des erstinstanzlichen Vorbringens noch in den Schriftsätzen der Berufung ist jedoch eine derartige Pflichtverletzung schlüssig dargelegt.

a) Der Erbbaurechtsvertrag vom 14.12.1950 enthält weder eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem jeweiligen Erbbauberechtigten, gegen einen Bebauungsplan der Landeshauptstadt München betreffend Nachbargrundstücke von Erbaurechtsgrundstü[…]


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