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Löschung des Briefgrundpfandrechtes eines Versicherungsunternehmens

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 W 49/10 – Beschluss vom 16.03.2011

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 25. Februar 2010 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Meldorf vom 8. Februar 2010 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach zum Vollzug des Löschungsantrages vom 7. Januar 2010 noch die Zustimmung des Treuhänders gemäß §§ 70-72 VAG sowie der Nachweis der Treuhänderstellung in der Form des § 29 GBO einzureichen seien.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1. sind jeweils zur ideellen Hälfte Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes. In Abt. III Nr. 4 des Grundbuchs war für die Verbandssparkasse M. eine Briefgrundschuld zunächst in Höhe von 120.000,00 DM eingetragen. Im Jahre 1986 wurde das Recht unter Bildung von Teilgrundschuldbriefen geteilt. Die Gläubigerin trat den rangersten Teilbetrag von 60.000,00 DM an die Beteiligte zu 2. (die X-Pensionskasse VVaG), ab. Die Abtretung wurde am 18. März 1986 in Abt. III Nr. 4a in das Grundbuch eingetragen.

Die Beteiligte zu 2. bewilligte mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18. Dezember 2009 die Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 4a (UR-Nr. 2215/2009 des Notars S.). Die Beteiligten zu 1. stimmten mit notariell beglaubigter Erklärung vom 5. Januar 2010 zu und beantragten die Löschung im Grundbuch (UR-Nr. 2/2010 des Notars B.).

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010 hat der Notar B. die Löschungsbewilligung nebst Eigentümerzustimmung sowie den Teilgrundschuldbrief beim Grundbuchamt eingereicht und die Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 4a beantragt. Auf dem Grundschuldbrief befindet sich oben links der folgende aufgestempelte Vermerk:

„Zum Deckungsstock

L., den

Treuhänder“.

Als Datum ist handschriftlich der „24.3.“ mit unleserlicher Jahreszahl eingetragen. Über dem Wort „Treuhänder“ befindet sich eine unleserliche Paraphe.

Das Grundbuchamt vertritt die Auffassung, wegen des zitierten Vermerks sei es zur Löschung des Rechts erforderlich, eine Zustimmungserklärung des nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bestellten Treuhänders sowie den Nachweis der Treuhänderstellung einzureichen. Nach Schriftwechsel mit dem Notar ist am 8. Februar 2010 die angefochtene Zwischenverfügung ergangen. Zur Begründung wird ausgeführt, aus dem Vermerk auf dem Brief ergebe sich, dass das Grundpfandrecht zum Deckungsstock gehöre. Auch wenn kein Treuhändersperrvermerk eingetragen sei, dürfe das Grundpfandrecht nur mit Zustimmung des Treuhänd[…]


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