Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewerberaummiete – Nachweis des Zugangs der Kündigung des Mieters

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Hannover – Az.: 436 C 4112/11 – Urteil vom 11.08.2011

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger

1.) 2.160,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 720,– € seit dem 06.04.2011, 05.05.2011 und 04.06.2011 und

2.) 148,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2011 zu zahlen.

Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger vermieteten dem Beklagten mit schriftlichem Mietvertrag vom 03.02.2009 ab 15.02.2009 ein Ladenlokal auf dem Grundstück … in H.. Der monatliche Mietzins betrug 720,– €.

In einem Telefonat am 04. oder 05.12.2010 erklärte der Beklagte dem Kläger, dass er kündigen wolle.

Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 07.01.2011 mit, dass ihm bisher keine schriftliche Kündigung vorliege. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 13.01.2011, er habe das Objekt erstmals zum 28.11.2010 fristgerecht zum 28.02.2011 per Einschreiben/Rückschein gekündigt. Er übergab die Schlüssel am 31.03.2011.

Die Kläger tragen vor, aufgrund des Schreibens vom 13.01.2011 ende das Mietverhältnis zum 30.06.2011. Sie hätten keinen Benachrichtigungszettel über den Zustellversuch eines Einschreibens erhalten.

Die Kläger verlangen die Miete für die Monate April, Mai und Juni 2011 sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ein anwaltliches Schreiben vom 20.02.2011, mit dem sie die Februarmiete und eine Nebenkostennachzahlung in Höhe von 626,49 € anmahnen ließen.

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger

1.) 2.160,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 720,– € seit dem 06.04.2011, 05.05.2011 und 04.06.2011 zu zahlen und

2.) 148,75 € Anwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe mit Schreiben vom 26.07.2010 zum 30.10.2010 und mit Schreiben vom 28.11.2010 zum 28.02.2011 jeweils per Einschreiben mit Rückschein gekündigt. Er meint, die Kläger hätten den Zugang der Kündigung vereitelt. Spätestens nach dem Telefonat im Dezember 2010 seien sie zur Abholung des Einschreibens verpflichtet gewesen. Die Kündigungsfrist betrage 3 Mon[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv