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Fristlose Mietvertragskündigung bei Drohungen eines psychisch kranken Mieters mit Gewalt

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AG Lichtenberg – Az.: 4 C 93/11 – Urteil vom 04.08.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in dem Hause …straße 70 in … Berlin, 3. OG rechts (Wohnungsnummer: 0301) bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Flur, 1 WC/Bad nebst Nebengelass sowie 1 Keller zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich des Räumungsanspruchs (Tenor zu 1.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 344,50 EUR, die sich für jeden angefangenen Monat ab März 2011 um weitere 344,50 EUR erhöht, abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 2.000,00 EUR leistet. Im Übrigen darf der Beklagte die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31. Januar 2012 gewährt.
Tatbestand
Mit Mietvertrag vom 8. Juni 2000 mietete der Beklagte ab dem 16. Juni 2011 die im Tenor zu 1. näher bezeichnete Wohnung von der damaligen Eigentümerin der … … mbH an. Der monatliche Mietzins beträgt derzeit 344,50 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die in der Anlage K1 zur Klageschrift befindliche Kopie des Mietvertrages Bezug genommen (vgl. Bl. 5ff. d.A.).

Seit dem 19. August 2009 ist die Klägerin als Eigentümerin des Gebäudes …straße 70 im Grundbuch eingetragen.

Am 24. Februar 2011 erschien der Beklagte in den Räumlichkeiten der Klägerin und forderte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6000 €. Hierbei erklärte er, dass er schießen bzw. im Hause …straße 70 Feuer legen würde, sollte diese Zahlung nicht erfolgen. Ferner drohte er die Inbrandsetzung des Hauses an, sollte er erneut Abmahnungen seitens der Klägerin erhalten. Dem Leiter des Kundenzentrums kündigte der Beklagte für den Fall, dass eine Forderung nicht anerkannt werden, die Zerstörung seines Fahrzeuges an.

Mit Schreiben vom 7. März 2011 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Bezug nehmend auf sein Verhalten am 24. Februar 2011 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses (vgl. Kopie in Anlage zur Klageschrift Bl. 27f. d.A.).

In der Klageschrift vom 18. April 2011 erklärte der Klägervertreter vorsorglich im Namen der Klägerin nochmals die fris[…]


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