OLG Oldenburg – Az.: 2 SsBs 172/11 – Beschluss vom 03.08.2011
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Westerstede vom 05.05.2011 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Durch Urteil vom 05.05.2011 hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des Abstandes zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt. Dem Betroffenen ist für die Dauer von einem Monat verboten worden, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, wobei das Amtsgericht eine Anordnung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG getroffen hat. Dem zu Grunde lag ein am 20.05.2009 auf der A 28 in der Gemeinde B… begangener Abstandsverstoß.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, sich jedoch „in erster Linie gegen die Verhängung des Fahrverbotes“ wendet.
Der Betroffene macht geltend, dass zwischen der Tat und dem Urteil des Amtsgerichts annähernd zwei Jahre gelegen hätten. Die lange Verfahrensdauer sei allenfalls zu einem sehr geringen Teil von dem Betroffenen zu verantworten: „Die von dem Betroffenen lediglich zu vertretene Säumnis verzögerte das Verfahren nur marginal um vier Monate“, so die Rechtsbeschwerdebegründung.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, dass das Fahrverbot entfalle. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt, dass die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit „nunmehr“ (das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 22.07.2011) vor mehr als zwei Jahren und zwei Monaten begangen worden sei. Berücksichtige man ferner, dass dem Betroffenen die Regelung des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG zugute kommen würde, könnte das Fahrverbot möglicherweise erst mehr als 21/2 Jahre nach der Tat wirksam werden.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge zulässig begründet worden. Die lediglich in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist bereits unzulässig, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit wird ebenfalls verwiesen auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.07.2011, der sich der Senat insoweit anschließt.
Allerdings weist auch der Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.
Das[…]