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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren – Ruhen der Verfolgungsverjährung nach Urteil

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 369/11 – 2 Ss 200/11 – Beschluss vom 05.08.2011

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. März 2011 wird zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
Nachdem das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten vom 9. Februar 2009 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 5. November 2010 (3 Ws (B) 541/10) aufgehoben hatte, hat es den Betroffenen am 15. März 2011 wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 90.— Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene erneut mit seiner Rechtsbeschwerde, beantragt deren Zulassung und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Verurteilung des Betroffenen dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Die zulässig erhobene Rüge, die Tatrichterin hätte den gegen Sie angebrachten Befangenheitsantrag nicht als unzulässig zurückweisen und in der Sache entscheiden dürfen, ist begründet. Grundsätzlich hat über die Ablehnung eines Richters am Amtsgericht ein anderer Richter dieses Gerichts zu befinden (§ 27 Abs. 3 StPO). Lediglich in den Fällen, in denen das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen wird, lässt das Gesetz die Beteiligung des abgelehnten Richters an der Entscheidung zu (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO). Letztere ist, auch wenn sie im Falle der Ablehnung eines erkennenden Richters nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden kann (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO), zu begründen (§ 34 StPO), weil anders die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung nicht geprüft werden können.

Eine derartige Begründung fehlt vorliegend. Es kann daher nicht beurteilt werden, welche der drei Alternativen des § 26a Abs. 1 StPO die Tatrichterin als gegeben angesehen hat. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, nach denen die Ablehnung  verspätet ist, der Betroffene keinen Grund angegeben oder diesen nicht glaubhaft gemacht hat, und nichts auf einen Missbrauch des Ablehnungsrechtes hindeutet, hätte die Tatrichterin nicht selbst über das zulässige Gesuch entscheiden dürfen. Dass sie es gleichwohl tat, verletzt den grundrechtsgleichen Anspruch des Betroffenen auf G[…]


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