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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – Organisationsentscheidung des Arbeitgebers

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ArbG Hamburg – Az.: 25 Ca 28/11 – Urteil vom 09.08.2011

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12. Januar 2011 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 16.091,24 brutto abzüglich € 2.928,30 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 6.332,64 brutto abzüglich € 885,30 netto seit dem 01. März 2011 sowie aus € 9.768,60 brutto abzüglich € 2.034,00 netto seit dem 01. April 2011 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger hat 63% und die Beklagte hat 37% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf € 93.338,28 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit zweier Kündigungen, Weiterbeschäftigung, Annahmeverzugsvergütung sowie Zahlungsansprüche des Klägers aus einer Zielvereinbarung der Parteien.

Die Beklagte, die ständig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, bietet IT-Lösungen für die Versicherungswirtschaft an. Alleiniger Aktionär und zugleich größter Bestandskunde der Beklagten ist die W. Allgemeine Versicherung AG. Weiterer Bestandskunde der Beklagten ist jedenfalls die L..

Der verheiratete Kläger war seit dem 1.9.2009 aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 15.7.2009 (Anlage K 1, Bl. 4 ff. d.A.) als „Key Account Manager/Partnerbusiness“ Channel im Bereich Vertrieb zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von durchschnittlich 7.164,00 EUR beschäftigt.

Die Parteien vereinbarten in § 4 des Arbeitsvertrages unter der Überschrift „Vergütung“ in Ziffer 2:

„(…) Bei Erreichen von im Voraus von der intersoft AG festzulegenden und jährlich genau definierten einzelnen Arbeitszielen nebst entsprechender Messkriterien hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung (Provision). Die Höhe der Provision beträgt € 30.000,– bei einer hundertprozentigen Erfüllung der Zielvorgabe, Über- oder Unterschreiten der Zielvorgabe verringert oder vergrößert die Provision entsprechend. (…)“

Am 5.3.2010 schlossen die Parteien einen mit „Anlage I. zum Arbeitsvertrag Persönliche Provisionsvereinbarung 2010 für Herrn Ko.“ überschriebenen von beiden Parteien unterzeichneten Zusatz zum Arbeitsvertrag. Dieser lautet auszugsweise:

„Zeitraum:

01.01.2010 – 31.12.2010

Jahresgrundgehalt: € 70.000,00

Variables Gehalt bei 100% Zielerreichung: € 35.000,00

Jahreszielgehalt: €[…]


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