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Anspruch Pflichtteilsberechtigter auf Akteneinsicht in die Nachlassaufstellung

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OLG Jena – Az.: 6 W 206/11 – Beschluss vom 09.08.2011

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28.02.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Weimar vom 13.01.2011 (Nichtabhilfeentscheidung vom 05.04.2011) aufgehoben.

Dem Beschwerdeführer wird Akteneinsicht durch Übersendung der vollständigen Nachlassakte – einschließlich der Nachlassaufstellung, Bl. 16 – 20 d.A. – an das für ihn zuständige Nachlassgericht bewilligt.
Gründe
I.

Die am 04.07.2010 verstorbene Erblasserin hatte zwei Kinder, den Beteiligten zu 1. und den Beteiligten zu 2. Der Ehegatte der Erblasserin ist vorverstorben. Die Erblasserin hat den Beteiligten zu 2. durch öffentliches Testament vom 08.09.2008 zum Alleinerben eingesetzt. Das Nachlassgericht hat dem Beteiligten zu 2. am 13.01.2011 antragsgemäß einen Erbschein erteilt, der ihm bescheinigt, dass er die Erblasserin aufgrund testamentarischer Erbfolge allein beerbt.

Der Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13.12.2010 Einsicht in die Nachlassakte beantragt. Das Nachlassgericht hat am 13.01.2011 Akteneinsicht durch Übersendung der Nachlassakte an das Amtsgericht Pößneck bewilligt und dabei das Nachlassverzeichnis (Bl. 16 – 10 d.A.) ausdrücklich von der Akteneinsicht ausgenommen. Auf Mitteilung des Amtsgerichts Pößneck, dass die Nachlassakte dort zur Einsicht vorliege, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers am 14.02.2011 Akteneinsicht genommen. Mit Schreiben vom 15.02.2011 (Bl. 34 d.A.)

sowie nochmals mit Schreiben vom 28.02.2011 (Bl. 36f d.A.) wies der Verfahrensbevollmächtigte das Nachlassgericht Weimar darauf hin, dass er Einsicht in die vollständige Nachlassakte einschließlich des Nachlassverzeichnisses begehre.

Das Nachlassgericht hat das Schreiben vom 28.02.2011 (Bl. 36f d.A.) als Beschwerde ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist statthaft.

Da die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch nach § 13 FamFG kein Akt der Justizverwaltung ist, sondern in richterlicher Unabhängigkeit durch das verfahrensführende Gericht getroffen wird, richtet sich die Anfechtbarkeit der Entscheidung grundsätzlich nach den Vorschriften des FamFG (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 2009, § 13, Rn. 64;Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 2009, § 13, Rn.46 je m.w.N.).

Ist der von der Entscheidung über ein Gesuch um Akteneinsicht Betroffene zugleich Beteiligter des Verfahrens, soll die ablehnende Entscheidung al[…]


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