OLG Köln – Az.: I-5 U 74/11 – Beschluss vom 11.08.2011
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 10.03.2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 342/09 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg.
Mit Recht hat das Landgericht der Klage im zuerkannten Umfange stattgegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagten in nicht zu beanstandender Weise zur Erstattung der von der Klägerin geltend gemachten Beerdigungskosten und des Unterhaltschadens in Höhe von 12.000 € als Schadensersatz verurteilt wegen grob behandlungsfehlerhafter Verursachung des Todes des damals 69jährigen Ehemannes der Klägerin. Gegen die Verurteilung dem Grunde nach und gegen die Erstattung der Beerdigungskosten wenden sich die Beklagten mit der Berufung auch nicht mehr. Aber auch soweit die Beklagten sich gegen den zuerkannten Unterhaltsschadensersatzanspruch wenden, sind konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen und Wertungen begründen könnten, nicht ersichtlich und werden von den Beklagten mit ihrem Berufungsvorbringen auch nicht aufgezeigt.
Das Landgericht hat der nunmehr 73jährigen Klägerin in nicht zu beanstandender Weise gemäß §§ 844 Abs. 2, 843 Abs. 3 BGB, 287 ZPO als Unterhaltsschaden eine Abfindung in Höhe von 12.000 € nebst Zinsen zugesprochen.
Die Ermittlung dieses Betrages im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ausgehend von einem monatlichen Unterhaltsschaden von 100,00 € als Differenz zwischen den in der Ehe zur Verfügung stehenden Einkünften und dem nunmehr der Klägerin als Witwe zustehenden geringeren Einkünften und diesen Betrag hochgerechnet auf 10 Jahre begegnet keinen Bedenken. Darauf, ob das Wohngeld in der von der Klägerin im erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrag vom 14.09.2009 ursprünglich angegebenen und von den Beklagten nicht bestrittenen Höhe […]