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Wiedereinsetzung Strafbefehl – Fristablauf im Rahmen eines fristgebundenen Rechtsbehelfs

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AG Löbau – Az.: 1 Cs 400 Js 14165/10 – Beschluss vom 11.08.2011

1. Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Löbau vom 14.12.2010 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.03.2011 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Im Strafbefehl des Amtsgerichts Löbau vom 14.12.2010 wird dem Angeklagten fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 229, 13, 52 StGB vorgeworfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Strafbefehl verwiesen (auf dem Grundstück des Angeklagten befindet sich ein Affengehege; wegen einer nicht ordnungsgemäß verschlossenen Gehegetüre am 17.9.2010 soll ein Affe das Gehege verlassen und am 18.9. gegen 9 Uhr eine in der Nähe befindliche Person verletzt haben).

Der Strafbefehl wurde an den Angeklagten ausweislich der Zustellungsurkunde durch Einwurf des Schriftstücks in den zur Wohnung/zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten am 12.01.2011 zugestellt.

Hiergegen legte der Angeklagte Einspruch ein, und zwar am 27.01.2011 vor der Rechtspflegerin zu Protokoll der Geschäftsstelle. Darin ist vom Angeklagten vorgetragen, dass er im Beisein eines Zeugen den Käfig am 17.09.2010 zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr mit einem Vorhängeschloss und oben und unten zusätzlich mit einem Stecker ordnungsgemäß verschlossen gehabt habe. Ihm sei es unerklärlich, wie es einem der beiden Affen gelungen sei, den Käfig dennoch zu öffnen. Ihn treffe kein Verschulden.

Mit Schreiben des Gerichts vom 14.03.2011 wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, dass der Einspruch verspätet eingegangen sei (notwendig wäre ein Eingang spätestens am 26.01.2011, 24.00 Uhr im Gerichtsbriefkasten gewesen). Zudem wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, dass er gemäß §§ 44 f. StPO ein Wiedereinsetzungsgesuch in den vorigen Stand stellen könne. Hierzu müsse er konkret die Gründe vortragen und diese auf geeignete Weise, zumindest durch eine sogenannte eidesstattliche Versicherung, belegen. Dieser Antrag sei binnen einer Woche nach Zustellung dieser Verfügung beim Amtsgericht Löbau zu stellen (§ 45 Abs. 1 StPO), und zwar entweder schriftlich oder – wie der Einspruch – zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Dieses Hinweisschreiben an den Angeklagten wurde ihm ausweislich der Zustellungsurkunde am 16.03.2011, wiederum durch Einwurf des Schriftstücks in den zur Wohnung/zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt.

Zu Protokoll der Geschäftsstelle beantragte sodann[…]


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