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Urlaubsabgeltung eines dienstunfähigen Beamten

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VG Düsseldorf – Az.: 10 K 1987/11 – Urteil vom 11.08.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der 1967 geborene Kläger stand als Beamter im Dienst der Beklagten; er wurde zuletzt als Posthauptschaffner (BesGr A4) bei der E AG beschäftigt. Mit Erklärung vom 5. November 2010 stufte ihn sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter als dauernd dienstunfähig ein. Mit Wirkung ab Jahresbeginn 2011 wurde er in den Ruhestand versetzt. Zu diesem Zeitpunkt standen ihm für das Urlaubsjahr 2009/10 noch 30 Urlaubstage, für das Urlaubsjahr 2010/11 noch 36 Urlaubstage, insgesamt also 66 Urlaubstage zu. Diese Urlaubstage hatte er wegen einer dauernden Erkrankung ab dem 7. Oktober 2009 nicht mehr nehmen können.

Der Kläger beantragte deshalb mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 bei der E AG eine Ausgleichszahlung. Dabei bezog er sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die E AG lehnte den Antrag unter dem 9. Februar 2011 ab: Das EuGH-Urteil sei auf Beamte nicht zu übertragen.

Den Widerspruch des Klägers wies die E AG mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011 zurück.

Am 21. März 2011 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der E AG vom 9. Februar 2011 und deren Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2011 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 20. Dezember 2010 eine Urlaubsabgeltung für 66 Tage Erholungsurlaub unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A4 BBesG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 9. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2011 ist rechtmäßig, da der geltend gemachte Anspruch nicht besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Im nationalen Recht gibt es für Beamte keine Anspruchsgrundlage für die Abgeltung von nicht […]


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