LG Köln – Az.: 6 S 285/10 – Urteil vom 11.08.2011
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.10.2010 – Aktenzeichen 124 C 58/10 – dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 605,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO, 26 Nr. 8 EG ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 1004, 249 BGB sowie aus §§ 284, 286 BGB auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Unstreitig ragten die Äste des der Beklagten gehörenden Kastanienbaumes über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück der Kläger, was eine Verletzung der Eigentumsrechte der Kläger bedeutet und den Klägern einen Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsstörung gab. Dass durch die auf das Grundstück herüberragenden Äste die Kläger in der Benutzung ihres Grundstückes nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wurden, so dass der Anspruch entsprechend § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen war, hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte schon nicht dargetan. Vielmehr haben die Kläger unbestritten vorgetragen, dass durch die herüberragenden Äste es zu Anfall von Laub und stacheligen Früchten sowie einer Verschattung kam. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts konnte die Beklagte die Kläger auch nicht darauf verwiesen, den Überhang nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB selbst zu beseitigen. § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB gibt dem beeinträchtigten Eigentümer ein Selbsthilferecht, das aber die Ansprüche aus § 1004 BGB gegen den Störer nicht ausschließt (vgl. BGH, NZM 2005, 318). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Anspruch auf Beseitigung der Äste nicht fällig gewesen sei, da sie mangels Ausnahmegenehmigung von der Baumschutzsatzung nicht berechtigt gewesen sei, die Äste zu entfernen. […]