Bei enorm vielen Rechtsgeschäften, die zwischen zwei Vertragsparteien abgewickelt werden, ist die Tätigkeit eines Notars von entscheidender Bedeutung. Kaum ein anderer Berufszweig steht derartig häufig in dem Verdacht, im Hinblick auf die Gebühren die Kosten des Rechtsgeschäfts in die Höhe zu treiben. Es entspricht durchaus den Tatsachen, dass ein Notar für seine Tätigkeit Gebühren erhebt. Es ist jedoch ein sehr weit verbreiteter Irrglaube, dass der Notar dabei nach eigenem Ermessen die Kosten für das Rechtsgeschäft durch die Veranschlagung von „willkürlichen“ Gebühren in die Höhe treibt. Vielmehr sind alle Gebühren, die von einem Notar erhoben werden können, gesetzlich verankert und können dementsprechend von dem Notar in der gesetzlich zulässigen Höhe in Rechnung gestellt werden. Überdies ist die Anzahl der Gebühren sowie auch die Art der Gebührensätze durchaus transparent dargestellt, sodass sich die Notarkosten wie beispielsweise die Treuhandgebühr durchaus im Vorfeld sehr gut von den Vertragsparteien kalkulieren lassen.
Sämtliche Gebühren, die ein Notar für seine Tätigkeit in Rechnung stellen kann, sind in der GNotKG festgelegt. Auch der Grund dafür, dass ein Notar diese Gebühren veranschlagt, ist sinnvoll nachvollziehbar!
Was sind die Notarkosten überhaupt?
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Als Notarkosten gelten diejenigen Kosten, welche ein Notar für die Tätigkeit in einem Rechtsgeschäft geltend machen kann. Mit dem 01.08.2013 wurde die Art sowie die Höhe dieser Kosten in dem GNotKG (Gerichts- sowie Notarkostengesetz) festgeschrieben, sodass es nunmehr eine gesetzliche Regelung dieser Kosten gibt. In diesem Gesetz wird auch das System, nach welchem der Notar seine Gebühren gegenüber den Vertragsparteien erhebt, transparent dargestellt. Das GNotKG verfolgt den Zweck, dass wirklich jeder Mensch über einen entsprechenden Zugang zu den oftmals zwingend erforderlichen notariellen Tätigkeiten erhält.
Die Tätigkeit eines Notars darf nicht mit den Tätigkeiten eines Rechtsanwalts verwechselt werden. Dem Rechtsanwalt steht es frei, mit seinem Mandanten[…]