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Sicherstellung eines verschlossenen Fahrzeugs bei geöffnetem Fenster durch Polizei

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 3 A 230/10 – Beschluss vom 15.08.2011

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Februar 2010 – 3 K 974/09 – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 179,73 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unten 1.); ebenso wenig weist die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (dazu unten 2.).

Symbolfoto: Von hxdbzxy/Shutterstock.com

Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags vor, die gemäß § 26 Abs. 1 SächsPolG erfolgte Sicherstellung seines bei einer vollständig geöffneten Fensterscheibe verschlossenen Kraftfahrzeugs, in dem sich ein Navigationsgerät befunden habe, sei ermessensfehlerhaft und nicht verhältnismäßig gewesen, weshalb der vom Beklagten auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Satz 3 SächsPolG ergangene streitgegenständliche Kostenbescheid ebenfalls rechtswidrig sei. Der Beklagte habe zu Unrecht allein wegen der geöffneten Fensterscheibe eine konkrete Diebstahls- und Beschädigungsgefahr prognostiziert. Diese Gefahr habe wegen der elektronischen Wegfahrsperre des Fahrzeugs nicht bestanden. Die Wegfahrsperre schrecke insbesondere potentielle Gelegenheitsdiebe wirksam ab. Versierte Kriminelle, die sich von einer Wegfahrsperre nicht abschrecken lassen, würden kein elf Jahre altes Fahrzeug stehlen. Das Verwaltungsgericht habe nicht durch Vorlage der Diebstahlsstatistik ermittelt, ob sein Fahrzeug besonders diebstahlsgefährdet sei. Eine Gefahr der Beschädigung des Fahrzeugs wegen der am Tag des Vorfalls in F. stattgefundenen Demonstrationen habe nicht bestanden, da diese im Zeitpunkt der Sicherstellung beendet gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen zu Unrecht angenommen, auch bei hohem Publ[…]


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