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Mietvertrag – Gesellschafter einer GbR muss mit Vertretungszusatz unterzeichnen

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 439/11 – Urteil vom 11.08.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage in Aufhebung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21.03.2011 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht von Beklagtenseite Sicherheit in entsprechender Höhe gestellt wird.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger mietete am 30.11.2005 von der Beklagten zu 5., einer GbR, Gewerberäume zum Betrieb einer Anwaltskanzlei. Die Vertragsregelungen waren schriftlich gefasst. Unter dem Vertragstext befinden sich bei den Bezeichnungen „Mieter“ und „Vermieter“ die Unterschriften des Klägers und des Beklagten zu 1., der ebenso wie die Beklagten zu 2. bis 4. Gesellschafter der Beklagten zu 5. war.

Das Mietverhältnis war bis zum 31.12.2010 terminiert. Es sollte sich allerdings auf unbestimmte Zeit verlängern, wenn es nicht zwölf Monate vor dem regulären Laufzeitende gekündigt worden war, und dann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist kündbar sein. Unabhängig davon wurde dem Kläger die Option auf eine fünfjährige Vertragserstreckung eingeräumt.

Am 16./30.04.2007 kam es zu einer schriftlichen Vereinbarung, wonach das Mietverhältnis am 31.12.2015 endete. Für die Beklagte zu 5. trat deren Mitarbeiterin …[A] unter Angabe einer – vom Kläger bestrittenen – Vertretungsberechtigung auf. Nach dem Vorbringen des Klägers wurde 2007 außerdem eine mündliche Abrede hinsichtlich der ergänzenden Überlassung eines Kfz-Stellplatzes getroffen, wobei für die Beklagtenseite ein Hausverwalter gehandelt habe. Die Beklagten haben das in Abrede gestellt.

Mit Schreiben vom 29.06.2010 sprach der Kläger die ordentliche Kündigung des Mietvertrags zum Ende des laufenden Jahres aus. Die Wirksamkeit dieser Kündigung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Beklagten haben sie im Hinblick auf die Fristenregelungen in den Vereinbarungen vom 30.11.2005 und 16/30.04.2007 bestritten. Der Kläger hat eine davon ausgehende Bindung geleugnet, weil die insoweit vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt worden sei.

Dem ist das Landgericht gefolgt und hat das Ende des Mietverhältnisses mit Ablauf des Jahres 2010 festgestellt: Der Kläger habe es nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln kündigen können. Diese Befugnis sei am 30.11.2005 nicht rech[…]


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