OLG Frankfurt – Az.: 20 W 356/11 – Beschluss vom 15.08.2011
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die angefochtene Zwischenverfügung dahingehend ergänzt wird, dass zur Löschung des Nacherbenvermerkes auch der Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung in Form der Vorlage eines auf den Zeitpunkt der Veräußerung abstellenden Verkehrswertgutachtens eines für Grundstücksbewertungen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geeignet ist.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Geschäftswert (der Zurückweisung) des Beschwerdeverfahrens: 3.000,– EUR.
Gründe
I.
Der Notar, der im Beschlusseingang als Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten zu 2. aufgeführt ist, hat am 08.04.2011 eine beglaubigte Ablichtung seines notariellen Vertrages vom …2010, UR-Nr. …/2010, beim Grundbuchamt vorgelegt, ausweislich dessen die Beteiligte zu 1. den betroffenen Grundbesitz an die Beteiligten zu 2. zu einem Kaufpreis von 60.000,– EUR veräußert hatte. Auf den Inhalt dieses notariellen Vertrages wird Bezug genommen. Der Notar hat gemäß § 15 GBO Löschung des Rechts Abteilung … – eines Nacherbenvermerks -, Eigentumsumschreibung und Löschung einer bereits eingetragenen Auflassungsvormerkung beantragt. Der Notar hat weiter eine Zustimmungserklärung des Hausverwalters vom 16.11.2010 vorgelegt, die unter anderem folgenden Passus enthält:
„Allerdings ist nach Auffassung der Hausverwaltung der Kaufpreis von 60.000 €, gemessen an dem Schätzwert des Ortsgerichtes von O1 (s. Schätzurkunde vom 03.02.2010) in Höhe von 135.000 € sehr niedrig und entspricht nicht dem Verkehrswert.“
Durch Verfügung vom 21.04.2011 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt um Vorlage dieses Gutachtens als Grundlage für die Kostenrechnung gebeten. Darüber hinaus hat sie darauf hingewiesen, dass zur Löschung des Nacherbenvermerks die Bewilligung des Nacherben in der Form des § 29 GBO erforderlich ist. Nach gewährter Fristverlängerung hat der Vertreter der Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 17.05.2011 Einwendungen erhoben und im Einzelnen dargelegt, dass der angesetzte Verkaufspreis von 135.000,– EUR nicht zu erzielen gewesen sei. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird verwiesen. Durch die angefochtene Zwischenverfügung, auf deren Inhalt und Wortlaut insgesamt Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt zur Überprüfung und Wertfestsetzung für die Kosten an die Einreichung des bezeichneten Gutachtens erinnert. Darüber h[…]