OLG Frankfurt – Az.: 20 W 277/11 – Beschluss vom 11.08.2011
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Verfahrens der Beschwerde wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I
Die Beteiligte zu 1) schloss am …2007 zu UR-Nr. …/2007 des Notars B, O1, einen Grundstückskaufvertrag samt Auflassung mit der A AG. Vertragsgegenstand waren gemäß § 2 der Urkunde (mit Ergänzung vom …2007 –UR-NR. …/2007 des Notars B) eine noch nicht vermessene Teilfläche von ca. 2.428 qm des als laufende Nr. … im Grundbuch von O2, Blatt …, eingetragenen Grundstücks Gemarkung O2 Flur … Flurstück …/0 sowie eine noch zu vermessende Teilfläche des als laufende Nr. … im selben Grundbuchblatt eingetragenen Grundstücks Flur …, Flurstück …/00 Wegen Lage und Ausmaß der veräußerten Fläche wurde auf einen Lageplan Bezug genommen, der dem Vertrag als Anlage 2 beigefügt war und in dem die veräußerte Teilfläche gelb eingezeichnet und rot umrandet war (Fol. 10/13 ff, 10/65 der Grundakten von O2, Blatt …, Bd. …). In § 2 des Vertrages heißt es in diesem Zusammenhang:
„Der Plan ist maßgebend für die durch die Vermessung zu bestimmende genaue Flächengröße und Lage der kaufgegenständlichen Teilfläche.
Im Übrigen steht das Bestimmungsrecht bezüglich der südlichen Grundstücksgrenze des Kaufgegenstandes gemäß § 315 BGB dem Verkäufer zu. Dies gilt insbesondere zur Sicherung etwaig vorhandener Bahnanlagen im Grenzbereich. Der genaue Verlauf der neuen Grundstücksgrenze wird erst bei der Vermessung und Abmarkung durch den zu beteiligenden Verkäufer, vertreten durch…, festgelegt.“
In § 8 erklärten die Vertragsbeteiligten die Einigkeit über den Eigentumsübergang an dem Kaufgegenstand gemäß § 2 dieses Vertrages und bewilligten und beantragten die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
In § 10 der Urkunde vom …2007 räumte die Beteiligte zu 1) zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Teils des Kaufgegenstandes, der nach der Vermessung im Eigentum der Verkäuferin verblieb, auf Dauer unentgeltlich das Recht ein, die auf dem Kaufgegenstand belegene und in dem als Anlage 6 beigefügten Lageplan (Markierung ist näher zu bezeichnen) gelegene Wegefläche jederzeit zu begehen und mit Kraftfahrzeugen und Lastkraftwagen zu befahren. Die Beteiligte zu 1) als Käuferin und die Eigentümerin bewilligten und beantragten u[…]