OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 7/11 – Beschluss vom 12.08.2011
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Westerburg vom 16. Dezember 2010 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die im Grundbuch von K…., Blatt …, als Eigentümer des im Rubrum genannten Grundstücks eingetragenen Personen bilden die Hähnegesellschaft …. (Beteiligte zu 1). Es handelt sich um eine Waldgemeinschaft, die bereits im Jahre 1821 urkundlich erwähnt wurde. Sowohl im Lagerbuch von H…. aus dem Jahre 1834 als auch im Stockbuch von K…. aus dem Jahre 1838 war die (Hack-)Hähnegesellschaft … als Eigentümerin von Grundstücken eingetragen. Bei Anlegung der Grundbücher im Jahre 1907 wurden die Mitglieder der Hähnegesellschaft als Bruchteilsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Die Hähnegesellschaft wird ausweislich der Bestätigung der Zentralstelle der Forstverwaltung N….. vom 16. August 2010 von den im Rubrum genannten Vorstandsmitgliedern satzungsgemäß vertreten. Mit Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 29. Oktober 2010 (UR.-Nr. …..) hat die Beteiligte zu 1), vertreten durch ihren Vorstand, den im Rubrum genannten Grundbesitz an die Beteiligte zu 2) zum Zweck des Ausbaus/der Befestigung des Grundstückes als Wegefläche verkauft. Die Beteiligten beantragen die Eintragung des Eigentumsübergangs.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2010 hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt die Vorlage der formgerechten Genehmigung der oben genannten Urkunde durch sämtliche im Grundbuch eingetragene Eigentümer verlangt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Hähnegesellschaft …. fehle eine eigene Rechtspersönlichkeit. Im Grundbuch sei eine Bruchteilsgemeinschaft eingetragen. Nichts deute auf eine anderweitige „gesellschaftliche Verbundenheit“ der eingetragenen Eigentümer hin.
Gegen die Zwischenverfügung haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt und auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Juli 1999 (Az. 8 K 1025/98 KO) hingewiesen. Darin ist u.a. ausgeführt, dass die im Grundbuch von K…., Blatt …, eingetragene Personengemeinschaft keine echte Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 1008 ff BGB sei. Vielmehr handele es sich um eine altrechtliche Gemeinschaft, die die Rechte ihrer Teilhaber nur durch ihre satzungsgemäßen Organe gegenüber Dritten geltend machen könne.
Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73, 81 GBO zulässig. Der Senat ist nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 a[…]