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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

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ArbG Neunkirchen – Az.: 4 BV 8/11 – Beschluss vom 12.08.2011

Die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3, des Betriebsratsmitgliedes Frau … wird ersetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds Frau … der Beteiligten zu 3).

Die am … 1963 geborene, verheiratete Beteiligte zu 3) ist seit 02.08.1997 zuletzt als Gruppenbetreuerin in der Wohnstätte W. II bei der Antragstellerin beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 19,25 Stunden. Vergütet wird sie nach BAT Vc, Stufe 11. In der Wohnstätte W. II leben behinderte Bewohner.

Am Samstag, dem 19.03.2011, arbeitete die Beteiligte zu 3) zusammen mit einer Gruppenhelferin, der Zeugin F. – Z., im Spätdienst bis um 22:00 Uhr. Für die Medikamentenvergabe war die Beteiligte zu 3) zuständig. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, zu Schichtbeginn die Eintragungen im Computer (Computerprogramm „Sinfonie“) über die einzelnen Bewohner zu lesen, um sich auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dem mit dem Down – Syndrom geborenen Bewohner S. S. ging die Beteiligte zu 3) irrtümlich davon aus, dass das im Medikamentendoset befindliche Mittel Chinosol, ein keimminderndes Mittel zur Anwendung auf der Haut, als Getränk verabreicht werden sollte. Die Chinosoltablette war dem Bewohner S. S. wegen einer Fußpilzerkrankung verordnet worden. Sie befand sich gemeinsam mit den oral zu verabreichenden Medikamenten im selben Doset. In der computergeführten Dokumentation über die Bewohner befindet sich ein Eintrag vom 03.03.2011, in dem es heißt, dass das Chinosolbad einmal täglich für eine Viertelstunde durchgeführt werden sollte. Für die Zeit vom 01.03.2011 bis 21.03.2011, in der die Beteiligte zu 3) in Urlaub war, befinden sich verschiedene Einträge zum Thema „Fußbad und Nagelsalbe“ dieses Bewohners. Die Beteiligte zu 3) löste die Chinosoltablette mit einem Glas mit Wasser auf und stellte sie dem Bewohner S. S. zu trinken hin. Die weiteren Vorkommnisse sind zwischen den Beteiligten streitig geblieben.

Bei der Antragstellerin gibt es die Anweisung, dass im Falle einer falschen Medikamentenverabreichung direkt nach Kenntnisnahme ein Arzt und die Einrichtungsleitung zu informieren sind (Bl. 89/90 d.A.). Erforderlich ist danach auch ein Eintrag im Dokumentationssystem „Sinfonie“.

Mit Schreiben vom 23.03.2011 teilte die Mitarbeiterin F. – Z. dem Leiter der Wohnstätte W. II mit, dass die Beteiligte zu 3) den Bewohner S. S. gezwungen habe[…]


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