Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Energielieferungskosten – Hausverwalter als Vertragspartei bei Begleichung?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Charlottenburg – Az.: 231 C 154/11 – Urteil vom 15.08.2011

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 08.06.2011 – AZ. 231 C 154/11 – wird aufrecht erhalten.

2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist der örtliche Gasgrundversorger für das Mehrfamilienhaus… Berlin. Mit Schlussrechnung vom 14.03.2008 stellte die Klägerin dem Beklagten für die Lieferung von 6.319 m3 (67.553 kWh) Erdgas in der Zeit vom 01.10.2007 bis 31.01.2008 3.678,33 € brutto in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift, dort Seite 4 und 5 (Bl. I/12-13 d.A.), verwiesen. Die Klägerin verrechnete hierauf ein Guthaben aus Abschlagzahlungen für das Vorjahr in Höhe von 736,- € und stellte 2.942,33 € zum 30.03.2008 fällig.

Die Klägerin behauptet, zwischen ihr und dem Beklagten sei ein Erdgaslieferungsvertrag zustande gekommen. Unstreitig ist insoweit folgendes:

Im Jahr 1999 wurde die Klägerin vom Beklagten im Zuge der Umstellung der Beheizung des Mehrfamilienhauses auf dem streitgegenständlichen Grundstück von Öl auf Gas mit der Herstellung der Gasanlage beauftragt. Im diesbezüglichen Auftragssehreiben vom 27.04.1999 heißt es: „Auftraggeber: (…) …“, sowie vor dessen Unterschrift „Im Auftrage f. Eigentümer“. Außerdem unterzeichneten die damaligen Grundstückseigentümerinnen… und… den Auftrag unter dem von dem Klägerin vorgedruckten Satz: „Falls der Auftraggeber nicht der Haus- bzw. Grundstückseigentümer ist, bitten wir hiermit zusätzlich die Unterschrift des Eigentümers bzw. Bevollmächtigten einzuholen.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage B1 zur Klageerwiderung (Bl. I/61 d.A.) verwiesen.

In den Folgejahren wurden sämtliche Rechnungen an den Beklagten versandt, dieser leistete sämtliche Zahlungen und auch die gesamte Korrespondenz erfolgte über ihn. Er verwendet hierbei den Briefkopf „… Haus- und Grundstücksverwaltungen“.

Es gibt außerdem noch zwei weitere Verbrauchssteilen der gleichen Eigentümerinnen – die… Berlin und die… Berlin -, bei denen ebenfalls im Jahr 1999 die Herstellung des Anschlusses an die Gasversorgung erfolgte. Für alle drei Grundstücke wurde anschließend jeweils ei[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv