KG Berlin – Az.: 21 U 64/10 – Beschluss vom 12.08.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.03.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 19 O 463/08 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
Der Streitwert wird auf 31.790,22 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten war nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache als Einzelfallentscheidung keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 30.05.2011 Bezug. Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 14.07.2011 rechtfertigt keine andere Bewertung:
1. Der von der Beklagten erklärten Aufrechnung steht auch unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 07.04.2011 (VII ZR 209/07) das in Ziffer 6.6. des Bauvertrages vom 15./23.01.2008 geregelte Aufrechnungsverbot entgegen.
Nach dem Urteil des BGH vom 07.04.2011 ist die von einem Architekten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages verwandte Klausel „Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“ gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, weil das Aufrechnungsverbot auch die in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Werklohnforderung stehenden Ersatzansprüche wegen Mängelbeseitigungs- und Fertigstellungsmehrkosten umfasst und dadurch zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bestellers führt.
Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob nach den Grundsätzen dieser Entscheidung auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Klausel mit dem Inhalt des Aufrechnungsverbots in Ziffer 6.6. des Bauvertrages vom 15./23.01.2008 nach § 307 BGB (§ 9 Abs. 1 AGB a.F.) unwirksam ist. Denn die Beklagte kann sich bei einer Unwirksamkeit des zwischen den Parteien vereinbarten Aufrechnungsverbotes nach § 307 BGB hierauf nicht berufen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Vertragswerk – entsprechend dem Vorbringen der Klägerin – um von der Beklagten gestellte Vertragsbedingungen handelt oder – dem Vortrag der Beklagten folgend – um ein von beiden Vertragsparteien gewähltes Vertragsmuster. Ging nämlich die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen auf beide Vertragspartner zurück, so finden die §§ 305 ff. BGB BGB, insbesondere § […]