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Anspruchsgrundlage für eine Zuwegungsbaulast nach Grundstückserwerb

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OLG Hamm – Az.: 5 U 77/11 – Beschluss vom 15.08.2011

Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers vom 27.06.2011 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das am 25.03.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO.

1.

Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 1) bis 5) die Abgabe einer Baulasterklärung mit dem Inhalt, die Flächen der Flurstücke X bis X, X, X und X, Flur X, Grundbuch von D, Gemarkung Y, als Zuwegung und insbesondere als Zu- und Abfahrt im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1) BauO NW zu unterhalten, ständig freizuhalten und allen Besuchern zugänglich zu machen. Gegenüber den Beklagten zu 6) und 7) (Eheleute C und C2) macht der Kläger die Abgabe einer Baulasterklärung gleichen Inhalts, jedoch bezogen auf das Flurstück X, geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und sich zur Begründung wesentlich darauf gestützt, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung feststehe, dass insbesondere die Frage der Entwässerung des klägerischen Grundstücks bislang nicht hinreichend geklärt sei. Zwar werde nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen K und K2 hinsichtlich der Entwässerung von der Stadt D keine Baulast verlangt, sondern der Nachweis entsprechender privatrechtlicher Regelungen, z.B. des Nachweises einer Grunddienstbarkeit.  Eine solche Regelung liege aber insbesondere im Hinblick auf die Beklagten zu 1) bis 5) nicht vor.

2.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem Kläger der begehrte Anspruch aufgrund der Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 743 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB) bzw. auf der Grundlage von § 242 BGB zusteht und ob das Landgericht die Klage unter Hinweis auf die nicht gesicherte Entwässerung hätte zulässigerweise abweisen dürfen. Denn der Kläger kann nach Auffassung des Senats die Abgabe der begehrten Baulasterklärungen schon deshalb nicht verlangen, weil er selbst überhaupt nicht beabsichtigt, das streitgegenständliche Flurstück X zu bebauen.

a)

Zweck der Baulast ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Bauvorhaben zulässig werden kann, das ohne sie nicht zulässig wäre. Die Baulast muss daher eine Beziehung zur Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens haben (vgl. Wenzel in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, § 83, Rn. 27, 54a; Urteils des OVG Münster v. 15.05.1992, Az.: 11 A 890/91, NJW 1993, 1284)[…]


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