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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch des Mieters gegen Vermieter auf Unterlassung der persönlichen Kontaktaufnahme

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LG Hamburg – Az.: 307 S 60/11 – Urteil vom 11.08.2011

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese (Geschäfts-Nr.: 531 C 266/10) vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch der Sache nach unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Feststellungsanspruch dahingehend, dass diese berechtigt ist, in „allen Angelegenheiten des ehemaligen Mietverhältnisses E. -Platz … unmittelbar schriftlich und telefonisch Kontakt zu der Beklagten aufzunehmen und die Klägerin nicht verpflichtet ist, schriftlichen und/oder telefonischen Kontakt mit der Beklagten ausschließlich über Herrn Rechtsanwalt C. V. zu führen.

Dem von der Klägerin geltend gemachten Feststellungsanspruch steht entgegen, dass die Beklagte ihrerseits aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB sowie der mietvertraglichen Nebenpflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin verlangen kann, es zu unterlassen eine direkte Kontaktaufnahme mit der Klägerin unter Umgehung von Herrn Rechtsanwalt V. aufzunehmen. Die Kammer hält insofern an ihrer rechtlichen Beurteilung im Verfahren 307 S 119/10 gemäß Urteil vom 9. Dezember 2010 fest. Dieser Beurteilung hat sich auch das Amtsgericht Hamburg-Blankenese im angefochtenen Urteil zu Recht angeschlossen.

Durchgreifende inhaltliche Gesichtspunkte, die eine abweichende rechtliche Beurteilung geböten, liegen nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2011 (VI ZR 311/09). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Versendung von Mahnschreiben für Zahlungsansprüche an eine Partei persönlich, für die sich ein Rechtsanwalt bestellt hatte. Ausweislich Tz. 8, 12 der Entscheidungsgründe hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass in der gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgten direkten Kontaktaufnahme eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege und sodann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls aufgrund einer Interessenabwägung die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in concreto verneint. In der Kommentierung dieses Urteils wird betont, dass die Umgehung eines Rechtsanwalts dann rechtswi[…]


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