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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anforderungen an Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG

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VG Frankfurt – Az.: 9 L 1348/11.F – Beschluss vom 12.08.2011

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9. Mai 2011 gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 15. April 2011 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Es ist auch zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da sich die angefochtene Maßnahme nach der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt, und die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 15. April 2011 ist in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich und mit einer formell ausreichenden Begründung erfolgt, die ihrerseits die angenommenen besonderen öffentlichen Interessen i. S. d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO in nachvollziehbarer Weise darlegt. Die von der Deutschen Telekom AG insoweit angestellten Erwägungen heben sich von denen ab, die zur Rechtfertigung der Zuweisung selbst angestellt werden. Zudem sind diese Erwägungen auch geeignet, eine Sofortvollzugsanordnung zu tragen. Ob ihnen zu folgen ist, muss im Rahmen der im Hinblick auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache anzustellenden Interessenabwägung beantwortet werden.

Der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage gegen die Zuweisungsverfügung versprechen keinen Erfolg.

Die Verfügung begegnet keinen formellen Bedenken. Der Antragsteller wurde entsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlass der Zuweisungsverfügung mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 angehört. Dabei wurden ihm sowohl der beabsichtigte Einsatzort wie auch die im Rahmen des künftigen Einsatzes zu erledigenden Arbeitsaufgaben mitgeteilt. Dies geschah offenbar auch mit Rücksicht darauf, dass der Antragsteller zuvor am 2. September 2010 beantragt hatte, ihm eine seinem statusrechtlichen Amt entsprechende Tätigkeit zuzuweisen. Der Antragsteller hat von der ihm eröffneten Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch gemacht. Der angefochtene Bescheid setzt sich mit den Einwänden auseinander.

Der Betriebsrat bei der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH erhob gegen die beabsichtigte Zuweisung des Antragstellers in Ausübung seines Mitbestimmungsrechtes aus § 28 Abs. 1 S. 1 PostP[…]


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