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Rechtsanwälte Kotz GbR

Änderung Klageantrag Erhöhung der Nettomiete zu einer Zustimmung zur Erhöhung der Bruttomiete

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AG Schöneberg – Az.: 106 C 187/11 – Urteil vom 11.08.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Aufgrund eines Vertrages aus dem Jahr 1969 ist der Kläger Vermieter und die Beklagte Mieterin einer 149,88 qm großen Wohnung im Haus W.straße in B., die ansonsten den Kriterien des Feldes L2 des Berliner Mietspiegels 2011 entspricht. Seit dem 1.2.2008 beträgt die monatliche Bruttokaltmiete 803,40 €.

Zu Beginn des Mietverhältnisses verfügte das Bad über eine freistehende Wanne, die Wände waren nicht verfliest und ein Handwaschbecken war nicht vorhanden. In der Folgezeit wurde das Bad modernisiert; die Wände wurden verfliest, ein Handwaschbecken und eine Einbauwanne wurden installiert. Die 14 qm große Küche verfügte zu Beginn des Mietverhältnisses über keine Warmwasservorrichtung. In der Folgezeit wurde vermieterseits ein Durchlauferhitzer installiert, der zuletzt 2007 auf Kosten des Vermieters ausgetauscht wurde. Die Wohnung verfügt überwiegend über moderne Isolierglasfenster, teilweise über Doppelkastenfenster, Stuckdecken und einen Abstellraum; die Elektroinstallation wurde 1969 nach dem seinerzeitigen Standart mit unter Putz verlegten Leitungen erneuert. In dem Haus gibt es ein Breitbandkabelanschluss; diesen können die Mieter nur nutzen, wenn sie selber einen Nutzungsvertrag mit dem Betreiber abschließen. Die Heizungsanlage ist modern und der Energieausweis weist einen Verbrauchskennwert von 175 kWh(m2a) aus. Die Wohnung liegt an einer besonders ruhigen Straße und die Müllstandsflächen sind sichtbegrenzt.

Mit Schreiben vom 28.12.2010 begehrte der Kläger unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2009 die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete auf 930,55 € zum 1.3.2011. Hierbei gab er den Betriebskostenanteil mit monatlich 167,61 € an. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 6 f d. A. verwiesen. Die Beklagte stimmte dem Begehren zur Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete auf 858,56 € teilweise zu. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 5 d. A. verwiesen.

Mit der am 31.5.2011 unter Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei Gericht eingegangenen und am 11.6.2011 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst den Antrag angekündigt, die Be[…]


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