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Versicherung für Wassersportfahrzeuge – Ersatzanspruch wegen eines Motorschadens

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OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 84/11 – Urteil vom 16.08.2011

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.12.2010 – Aktenzeichen: 11 O 360/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Versicherung Leistungen aus einer Sportboot-Kaskoversicherung aufgrund eines Motorschadens.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines motorisierten Sportbootes, für das bei der Beklagten eine Sportboot-Kaskoversicherung besteht, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wassersportfahrzeugen vom 01.01.1985 (AVB Wassersportfahrzeuge 1985 in Folgenden AVBW) zugrunde liegen. Diese bestimmen u.a.:

3 Umfang der Versicherung

3.1 Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

3.3.1 Schäden an

– der Maschinenanlage,

nur, wenn sie durch Unfall des Fahrzeugs, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt oder Diebstahl, mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verursacht worden sind.

3.4 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch

3.4.2 – …

– Frost, Eis, Sonneneinwirkung, Regen, Schnee,

Die Klägerin hat behauptet, während einer Fahrt auf dem Rhein am 23.05.2009 sei es infolge der Unterbrechung der Kühlwasserzufuhr durch eine Kunststoffplane zu einer Überhitzung des Motors des versicherten Bootes und dadurch zu einem Motorschaden gekommen.

Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin –

1. EUR 7.285,47 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 07.11.2009 zu zahlen,

2. vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 661,16 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 07.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat behauptet, es liege ein nicht versicherter Frostschaden am Motor des versicherten Bootes vor.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Der Schaden am Motor des klägerischen Bootes beruhe auf Frosteinwirkung, weshalb die Beklagte leistungsfrei sei gleichgültig, ob Ziff. 3.4.2 AVBW eine Risikobeschränkung darstelle oder eine verhüllte Obliegenheit. Die Klägerin habe nämlich den Motor […]


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