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Sachverständigenablehnung – Durchführung eines Ortstermins in Anwesenheit einer Partei

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 189/11 – 81 – Beschluss vom 16.08.2011

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 29.4.2011 (Az. 6 O 123/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.840 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht mit seiner vor dem Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage Ansprüche geltend auf Räumung und Herausgabe von Mieträumen sowie auf Zahlung – unter anderem – rückständigen Mietzinses. Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 8.1.2009 zu der Frage, ob das Dach des Gebäudes in einem Bereich im Obergeschoss undicht sei (Bl. 181/182 d. A.). Der Sachverständige, Dachdeckermeister K.G., wurde gemäß Beschluss vom 18.3.2010 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt (Bl. 369 d. A.).

Ein erstes Gutachten wurde unter dem 25.9.2010 erstellt (Bl. 467 d. A.). Der Sachverständige erläuterte es im Termin vom 15.12.2010 (Bl. 563 d. A.). Die Parteien kamen überein, dass ein zweiter Ortstermin durchgeführt werden solle, entweder an einem Regentag oder unter künstlicher Beregnung des Daches (Bl. 566 d. A.). Hierzu erging unter dem 23.12.2010 ein weiterer Beweisbeschluss (S. 573 d. A.). Die Beklagtenvertreterin teilte dem Sachverständigen unter dem 7.1.2011 mit, dass wegen aktuellen Regenwetters anheim gestellt werde, sich die Örtlichkeit anzusehen (Bl. 565 d. A.). Der Sachverständige lud die Parteivertreter kurzfristig telefonisch zur Ortsbesichtigung; von beiden wurde ihm „abgesagt“ (Stellungnahme des Sachverständigen vom 30.3.2011, Bl. 643 d. A.).

Der Sachverständige erstellte ein Ergänzungsgutachten vom 17.2.2011 (Bl. 610 d. A.). Das Landgericht stellte das Gutachten den Parteivertretern zu und gab Gelegenheit, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Der Klägervertreter erhielt das Gutachten 25.2.2011 (Bl. 626 d. A.). Mit am 21.3.2011 eingegangenem Schriftsatz vom 18.3.2011 hat der Kläger Stellung genommen (Bl. 635 d. A.). Zugleich hat er den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Sachverständige habe den Ortstermin am 7.1.2011 ohne Mitwirkung des Klägers durchgeführt und damit den Anschein der Parteilichkeit erweckt. Im Rahmen der Erklärungen zum Inhalt des Ergänzungsgutachtens hat er weiter vorgetragen, das Gutachten sei überflüssig und bringe keine neuen Erkenntnisse; es[…]


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