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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückzahlungsverpflichtung für Fortbildungskosten

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ArbG Herne – Az.: 2 Ca 1419/11 – Urteil vom 16.08.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.346,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2011 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 9.346,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Rückzahlungsverpflichtung wegen Fortbildungskosten.

Die Klägerin beschäftigte den Beklagten seit dem 01.04.2004 als Gesundheits- und Krankenpfleger.

Unter dem 12.12.2005 unterschrieben die Parteien folgende „Nebenabrede“:

„Nebenabrede zum Arbeitsvertrag

vom 31.08.2004

geschlossen zwischen der

Ev. Krankenhausgemeinschaft H1/C1 gGmbH,

und

Herrn A1 G1

geboren am 22.12.1960

wohnhaft in 12345 D1, H.str. 12

(1) Im Rahmen der nachfolgend genannten Weiterbildung „Fachpflege Psychiatrie“ wird die Ev. Krankenhausgemeinschaft H1/C1 gGmbH den Mitarbeiter für den Besuch des Lehrgangs freistellen und die Lehrgangsgebühren übernehmen.

(2) Der Angestellte verpflichtet sich, die der Ev. Krankenhausgemeinschaft entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten – wie nachfolgend beschrieben – zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Ausgenommen ist die Kündigung bzw. der Auflösungsvertrag aufgrund einer Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten. Endet das Arbeitsverhältnis wie oben beschrieben, dann sind

– im ersten Jahr nach Abschluss des Lehrganges, die gesamten Aufwendungen

– im zweiten Jahr nach Abschluss des Lehrganges, zwei Drittel der Aufwendungen

– im dritten Jahr nach Abschluss des Lehrganges, ein Drittel der Aufwendungen zurückzuzahlen.

(3) Die Rückzahlungsverpflichtung gilt auch für den Fall, dass der Mitarbeiter die Weiterbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund abbricht. Die Kosten sind dann unmittelbar nach Aufgabe der Weiterbildung zu erstatten.

(4) Diese Nebenabrede bleibt auch bei Arbeitsvertragsänderungen gültig, sofern die Vertragsänderung nicht den Inhalt der Nebenabrede berührt.

H1, den 12.12.2005″

Die Weiterbildung dauerte vom 08.05.2006 bis zum 07.05.2008 und fand an 191 Arbeitstagen statt. Der Klägerin entstanden 23.436,61 EUR Gehaltskosten und 4.602,26 EUR Lehrgangsgebühren. Aufgrund der Ausbildung wurde der Beklagte höhergruppiert.

Ab Januar 2010 befand sich der Beklagte in einer arbeitsplatzbezogenen Konfliktsituation. Zwei Mi[…]


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