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Entgeltumwandlung – keine Hinweispflicht des Arbeitgebers

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ArbG Freiburg (Breisgau) – Az.: 5 Ca 39/11 – Urteil vom 16.08.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 90 %, die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 10 % zu tragen.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf € 7.676,35 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines behaupteten Verstoßes gegen eine von der Klägerin angenommene Verpflichtung der Beklagten, auf die aus § 1a BetrAVG resultierende Möglichkeit der Gehaltsumwandlung hinzuweisen.

Zwischen den Parteien bestand im Zeitraum 01.03.2008 bis 30.11.2010 ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 13.03.2008 (Bl. 5 – 10 der Akte). Die Klägerin wurde für die Beklagte als Krankenschwester in Teilzeit tätig. Das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen betrug 825,00 €. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Klägerin vom 21.10.2010 (Bl. 11 der Akte).

Die Schwester der Klägerin, Frau F., vertreibt Produkte der betrieblichen Altersvorsorge und bot solche auch der Beklagten an, die an dem Angebot von Frau F. jedoch kein Interesse hatte. In diesem Zusammenhang erklärte Frau F. gegenüber der Beklagten, diese werde sich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen. Spätestens im Juni 2010 wurde der Klägerin von ihrer Schwester mitgeteilt, dass sie einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung hat. Im Anschluss daran verlangte die Klägerin nicht von der Beklagten, Teile ihrer künftigen Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Im Kündigungsschreiben vom 21.10.2010 (Bl. 11 der Akte) machte die Klägerin vielmehr einen Anspruch in Höhe von 6.205,00 € für entgangene Leistungen zur Altersvorsorge bezogen auf den Zeitraum April 2008 bis November 2010 geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2010 (Bl. 13 bis 14 der Akte) verlangte die Klägerin sodann von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 4.264,64 € bis 15.12.2010 wegen eines Verstoßen gegen die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 1a BetrAVG, die Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung hinzuweisen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2011 (Bl. 16 bis 17 der Akte) forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr bis zum 18.01.2011 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Mit ihrer am 19.01.2011 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 24.01.2011 zugestellten (vgl. Zustellungsurkunde, Bl. 19 der Akte) Kla[…]


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